Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2020 unverändert 4,2 Prozent betragen. Die entsprechende Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:
Ich freue mich, dass der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung auch im Jahr 2020 mit 4,2 Prozent stabil bleibt. Damit steht die Künstlersozialversicherung weiterhin auf solidem finanziellen Fundament. Ein Hauptgrund dafür ist nach wie vor die deutlich ausgeweitete Prüf- und Beratungstätigkeit von Rentenversicherung und Künstlersozialkasse infolge des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes. Seither hat sich die Zahl der Unternehmen, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe nachkommen, stetig erhöht und stärkt so eine gerechte Lastenverteilung.
Was ist die Künstlersozialversicherung?
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 190.000 selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Sie tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent). Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.
Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss.