Grundsicherung

Schutzmasken für Bedürftige

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begrüßt die Erweiterung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit.

Mit der Erweiterung der Verordnung haben Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anspruch auf einmalig zehn kostenfreie FFP2-Masken oder vergleichbare Masken. Der Anspruch bezieht sich konkret auf alle Personen, die Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sofern sie noch keine Schutzmaske gemäß der Verordnung erhalten haben. Davon umfasst sind also auch (mit-)versicherte Personen in der Bedarfsgemeinschaft wie Kinder oder andere Personen, die nicht erwerbsfähig sind. 

Um die Betroffenen schnell und zuverlässig über ihren Anspruch zu informieren, haben die Krankenkassen und -versicherungen ihre betroffenen Mitglieder zeitnah angeschrieben.

Die Schutzmasken können gegen Vorlage des Informationsschreibens und des Personalausweises oder eines anderen Lichtbildausweises kostenfrei in einer Apotheke nach Wahl abgeholt werden. Sie sind zum Erhalt der Schutzmasken gegen Vorlage eines Ausweispapiers bei der Apotheke abzugeben. Es ist nicht erlaubt, Kopien zu verwenden.

Die Verordnung ist am 6. Februar 2021 in Kraft getreten. Die einmalige Abholung der Schutzmasken ist bis einschließlich 6. März 2021 in jeder Apotheke möglich. Weitere Informationen und den genauen Wortlaut der Verordnung (SchutzmV) finden Sie hier.

Immer sofort informiert!

Erhalten Sie Meldungen und Pressemitteilungen des BMAS direkt nach deren Veröffentlichung als Newsletter in Ihr E-Mail-Postfach.