Nach erfolgreichen Verhandlungen unter deutscher EU-Ratspräsidentschaft wurde die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) 2021-2027 am 19. April 2021 vom Rat und am 27. April 2021 vom Europäischen Parlament mit großer Mehrheit angenommen. Die neue Verordnung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 und regelt, unter welchen Bedingungen der EGF zur Unterstützung von entlassenen Arbeitnehmer*innen in Anspruch genommen werden kann.
Der EGF bleibt auch künftig ein eigenständiger Fonds, welcher flexibel auf Massenentlassungen reagieren kann. Für den Zeitraum von 2021 bis 2027 stehen hierfür jährlich EU-weit bis zu 186 Mio. EUR zur Verfügung.
Im Vergleich zur EGF-Verordnung, die bis zum 31. Dezember 2020 galt, wurden diverse Verbesserungen vorgenommen. Dank dieser kann der EGF künftig in noch mehr Fällen entlassene Arbeitnehmer*innen unterstützen. Dazu gehört, dass die Mindestzahl Entlassener von 500 auf 200 Betroffene gesenkt wurde und es künftig ausreicht, wenn ein größeres Umstrukturierungsereignis zu den Massenentlassungen geführt hat. Ein Kausalzusammenhang zwischen Entlassungen und Globalisierung bzw. einer Finanz- und Wirtschaftskrise muss nicht mehr belegt werden.
Hierdurch wird die Förderung erheblich flexibilisiert. Der EGF ist daher schon heute ein gutes Mittel, um auf künftige Krisen auf dem Arbeitsmarkt reagieren zu können, die durch die Folgen der Automatisierung und Digitalisierung und den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft entstehen könnten.