Seit dem 23. November 2019 gilt das Paketboten-Schutz-Gesetz. Ziel ist, die Nachunternehmerhaftung, die bereits seit Jahren in der Fleischwirtschaft und am Bau wirkt, auf die Paketbranche auszuweiten. Die Neuregelung soll künftig die korrekte Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherstellen.
Mit dem seit Jahren wachsendem Online-Handel hat auch die Paketbranche (auch "KEP-Branche": Kurier-, Express- und Paketdienste) an Bedeutung gewonnen. Aus Kapazitätsgründen sind mittlerweile die Paketdienste dazu übergegangen, einen Teil ihrer Aufträge an Subunternehmer abzugeben. Dabei kommt es unter anderem zu Schwarzgeldzahlung, Sozialleistungs- und Sozialversicherungsbetrug zulasten der Beschäftigten. Ziel des Paketboten-Schutz-Gesetzes ist es auch, die ehrlichen Unternehmen vor unfairem Wettbewerb zu schützen.
Die Nachunternehmerhaftung (auch Generalunternehmerhaftung) stellt sicher: Wer einen Auftrag annimmt und an einen Nachunternehmer weiter vergibt, haftet für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Führt der Subunternehmer keine Beiträge ab und sind sie nach Kontrollen nicht bei ihm einzutreiben, steht der Hauptunternehmer ein.
Infografik: „Das Paketboten-Schutz-Gesetz“
Mehr drin für alle Paketbot*innen: Das Paketboten-Schutz-Gesetz mit Nachunternehmerhaftung.
Status quo: schlechte Arbeitsbedingungen in der Paketbranche
- Durch den boomenden Onlinehandel steigt die Zahl der Paketlieferungen.
- Große Paketdienstleister geben Aufträge an Subunternehmer*innen weiter.
- Einige Subunternehmen zahlen keine oder zu niedrige Sozialabgaben für die Paketbot*innen.
Das Paketboten-Schutz-Gesetz soll gute Arbeit sicherstellen: entrichten Subunternehmen keine Sozialabgaben, müssen ihre Auftraggeber nachzahlen.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen weisen Subunternehmen als zuverlässig aus und entlasten die Auftraggeber von der Haftung. Mittels unabhängiger Eignungsprüfung können Subunternehmen ebenfalls ihre Auftraggeber von der Haftung befreien. Folgende Ziele werden so erreicht:
- Korrekte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Angestellte
- Fairer Wettbewerb und Beitragsehrlichkeit
- Bessere Arbeitsbedungungen für Paketbot*innen
Um Hauptunternehmer zu entlasten, ohne die Pflichten der Nachunternehmer zu vernachlässigen, können Krankenkassen und Berufsgenossenschaften dem Nachunternehmer, der die Sozialbeiträge bisher ordnungsgemäß abgeführt hat, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen. Wer einen Auftrag an eine Firma weitergibt, die solch eine Bescheinigung vorweisen kann, ist von der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge befreit, wenn diese Firma die Beiträge wider Erwarten doch nicht abführt.