Erst Vollzeit, dann in Teilzeit und später wieder zurück in Vollzeit? Ab dem 1. Januar 2019 soll es mit der neuen Brückenteilzeit einfacher werden, die eigenen Arbeitszeiten passender zum Leben zu gestalten. Bundesminister Hubertus Heil hat die Ressortabstimmung zum neuen Gesetz eingeleitet. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) um einen Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit ergänzt wird. Dieser Anspruch führt dazu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer Teilzeitphase nicht in der "Teilzeitfalle" stecken bleiben, sondern wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) zurückkehren können.
Infografik: Übersicht der Teilzeitmöglichkeiten
Die Infografik stellt eine Übersicht der Teilzeitmöglichkeiten dar. Bei der Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) und der Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz) besteht bereits ein Rückkehrrecht. Bei der Teilzeit (Teilzeit- und Befristungsgesetz) gibt es bisher kein Rückkehrrecht.
Die neue Brückenteilzeit ist ein weiteres Stück auf dem Weg zu einer selbstbestimmten, an den Bedürfnissen unterschiedlicher Lebensphasen orientierten Arbeitszeit. Sie ist ein aktiver Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und hilft Altersarmut zu vermeiden. Sie trägt dazu bei, dringend gebrauchte Fachkräfte zu sichern.
Infografik: Wie funktioniert die Brückenteilzeit?
Die Infografik trägt den Titel „Wie funktioniert die Brückenteilzeit?“. Ein Diagramm erklärt: Nach einer Phase der regulären Arbeitszeit beginnt die Brückenteilzeit. Diese kann mindestens 1 Jahr, maximal 5 Jahre dauern. Ausnahmen von dieser Zeitregelung können in einem Tarifvertrag vereinbart werden. Neu ab dem 01.01.2019 ist die Regelung der Rückkehr in die alte, reguläre Arbeitszeit. Eine neue Brückenteilzeit ist erst nach einer Frist von 12 Monaten erneut möglich.