Die neue Gasgeräteverordnung trägt mit der Veröffentlichung die offizielle Bezeichnung "Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG". Inhaltlich konzentrieren sich die Änderungen auf die Klarstellung des Anwendungsbereiches (einschl. der Abgrenzung zu anderen EU-Rechtsvorschriften) sowie die Einführung fehlender Begriffsbestimmungen. Die bisherige Richtlinie 2009/142/EG wurde in eine unmittelbar wirkende EU-Verordnung umgewandelt. Eine Vielzahl von DE-Vorschlägen konnten in den Verhandlungen im Text verankert werden; als erhebliche Klarstellung muss insbesondere gewertet werden, dass künftig die CE-Kennzeichnung nicht nur auf "Gasgeräten", sondern auch auf den bereits jetzt vom Anwendungsbereich erfassten "Ausrüstungen zum Einbau in Gasgeräte" angebracht werden muss.
Die neue Verordnung für persönliche Schutzausrüstungen trägt mit der Veröffentlichung die offizielle Bezeichnung "Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG". Inhaltlich konzentrieren sich die Änderungen auch hier auf die Klarstellung des Anwendungsbereiches sowie die Anpassung der grundlegenden Anforderungen an den Stand der Technik. Außerdem wurde die bisherige Richtlinie 89/686/EWG in eine unmittelbar wirkende europäische Verordnung transformiert. Wie bei den o.a. Gasgeräten konnten auch hier eine Reihe von deutschen Vorschlägen im Text verankert werden, z.B. die Konformitätsbewertung bzgl. maßgefertigter PSA. Erwähnenswert ist, dass die neue Verordnung für die Verlängerung von EU-Baumusterprüfbescheinigungen ein vereinfachtes Verfahren vorsieht.
Weiterhin sind beide Rechtsvorschriften an den Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten angepasst worden.
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG enthält eine Reihe von grundsätzlichen Bestimmungen und Musterartikeln, die in die neuen Verordnungen übernommen wurden. Diese umfassen im Wesentlichen horizontale Begriffsbestimmungen, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Produkten, Bestimmungen zu harmonisierten Normen, zur Konformitätsbewertung, zur CE-Kennzeichnung sowie zum Ausschussverfahren. Mit der Übernahme dieser Bestimmungen wird eine Vereinfachung des ordnungspolitischen Rahmens durch einheitliche Regelungen für den europäischen Binnenmarkt unter gleichzeitiger Wahrung eines hohen Sicherheitsniveaus der erfassten Produkte angestrebt.
Die Vorschriften treten am 20. April 2016 - 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt - in Kraft. Anwendung finden Sie zwei Jahre später, ab dem 21. April 2018. Da es sich um unmittelbar geltende EU-Verordnungen handelt, erlassen die Mitgliedstaaten hierzu entsprechende Durchführungsbestimmungen; eine Umsetzung in nationales Recht erfolgt nicht.