Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dient der Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte sowie dem Schutz Dritter beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen. Gleichzeitig wird die Neufassung dem Arbeitgeber, insbesondere den Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU), die Anwendung der Arbeitsschutzregelungen bei Arbeitsmitteln erleichtern. Dazu wird die seit 2002 geltende Betriebssicherheitsverordnung konzeptionell und strukturell neu gestaltet. Zudem werden Doppelregelungen u.a. zur Gefahrstoffverordnung und zum neuen Gewässerschutzrecht des Bundes (AwSV) bei bestimmten Dokumentationen und Prüfungen beseitigt. Konzeptionell und strukturell erfolgt eine Angleichung an andere moderne Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere die Gefahrstoffverordnung.
Die neue Verordnung
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trägt besonderen Unfallschwerpunkten Rechnung (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen),
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enthält besondere Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung und
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berücksichtigt ergonomische und psychische Belastungen
bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Damit wird dem Anliegen der Bundesregierung Rechnung getragen, die Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen zu verbessern.
In der neuen Betriebssicherheitsverordnung finden sich allgemeine, für alle Arbeitsmittel geltende Anforderungen im verfügenden Teil, spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel in den Anhängen. Die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden als Schutzziele beschrieben. Dadurch wird eine hohe Flexibilität für den Arbeitgeber erreicht. Die klare Trennung zwischen den Pflichten der Hersteller und der Arbeitgeber als Verwender von Arbeitsmitteln wird betont. Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz dem Binnenmarkrecht entsprechen. Über die Gefährdungsbeurteilung werden ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Bestandsschutzfrage, die bei älteren Arbeitsmitteln die in der Vergangenheit immer wieder Schwierigkeiten bereitet hat, wird gelöst.
Als wichtiges Element im Arbeitsschutz werden Prüfungen deutlich aufgewertet. In einem neuen Anhang 3 finden sich konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel wie Krane, bühnentechnische Einrichtungen, Gasverbrauchseinrichtungen. Der neue Anhang kann zukünftig beim Vorliegen entsprechender Erkenntnisse um weitere besonders prüfpflichtige Arbeitsmittel ergänzt werden.
Bei den Prüfungen im Explosionsschutz werden die Regelungen neu gestaltet und dabei der Explosionsschutz insgesamt verbessert. Die Anforderungen an die Prüfer werden erstmals auf hohem Niveau in der Verordnung selbst festgelegt.
Nach Angaben von Fachleuten weisen über 50% der Aufzugsanlagen Mängel auf. Deswegen werden die Anforderungen an die Instandhaltung und an Prüfungen deutlich verbessert. Neu ist eine verbindliche Prüfplakette in der Aufzugskabine (vergleichbar KFZ-Prüfplakette). Sie soll dazu beitragen, dass Aufzugsanlagen auch den vorgeschrieben Prüfungen zugeführt werden.
Die materiellen Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz finden sich künftig ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung. Damit wird eine einheitliche Betrachtung aller von Gefahrstoffen ausgehenden Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung ermöglicht. Das Explosionsschutzdokument wird Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung.