Das Bundeskabinett hat heute die von der Bundesministerin für Arbeit und Soziales vorgelegte Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk zur Kenntnis genommen. Bei dieser Mindestlohnverordnung handelt es sich um eine Folgeverordnung. Die erste Verordnung ist zum 28. Februar 2014 außer Kraft getreten. Der in dieser Verordnung vorgesehene Mindestlohn legt die Entgeltuntergrenze fest, die für alle in Deutschland im Gerüstbauerhandwerk beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der nach Deutschland entsandten Beschäftigten von Arbeitgebern der Branche mit Sitz im Ausland, verbindlich ist.
Die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk sieht folgende Mindeststundenlöhne vor:
Ab 1. September 2014 10,25 Euro
Ab 1. Mai 2015 10,50 Euro
Die Verordnung soll zum 1. September 2014 in Kraft treten und gilt bis zum 31. März 2016.