Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in der Rechtssache "Dano" (Az: C-333/13) entschieden. Die Große Kammer des EuGH bestätigt in ihrem Urteil die Rechtsauffassung der Bundesregierung, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland nach dem europäischen Freizügigkeitsrecht nicht erfüllen.
Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Die Bundesregierung begrüßt die Klärung der Rechtslage durch den Europäischen Gerichtshof. Das Freizügigkeitsrecht ist ein hohes Gut und symbolisiert geradezu die Idee der Europäischen Union. Das Gleichbehandlungsrecht hat jedoch seine Grenzen, die in der Europäischen Freizügigkeitsrichtlinie festgelegt sind. Hiernach müssen zuwandernde Unionsbürger zunächst grundsätzlich selbst für ihre Existenzmittel aufkommen.. Deutschland hat dies durch die Leistungsausschlüsse in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch umgesetzt. Die Bundesregierung wird nun die Aussagen des Urteils im Detail sorgfältig prüfen.
Die Rechtssache "Dano" befasste sich mit der Frage, ob der im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geregelte typisierende Leistungsausschluss für wirtschaftlich inaktive Unionsbürger mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Klägerin, eine rumänische Staatsangehörige, war mit ihrem Sohn im Jahr 2010 nach Deutschland eingereist. Sie hat keinen Beruf erlernt und war bislang weder in Deutschland noch in Rumänien erwerbstätig. Unter Berufung auf den im deutschen Recht vorgesehenen Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger lehnte das Jobcenter Leipzig Frau Dano die beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung nach dem SGB II ab. Das mit der Klage von Frau Dano befasste Sozialgericht Leipzig bat den EU-Gerichtshof um Vorabentscheidung zur Frage der Vereinbarkeit des Ausschlusses mit dem Europäischen Recht.