Mit dem Schwerbehindertengesetz ist 1974 das Schwerbeschädigtengesetz aus dem Jahre 1953 veränderten Verhältnissen und einer veränderten Anschauung über die Rehabilitation und Teilhabe angepasst worden. Seitdem werden keine Unterschiede mehr gemacht, welche Ursache die Behinderung hat. Das System von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe wurde neu geordnet. Der besondere Kündigungsschutz ist verstärkt worden: Jede Kündigung bedarf seit dem 1. Mai 1974 zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle (heute: Integrationsamt). Schließlich wurde mit dem Gesetz die Stellung der Vertrauensperson, der die Interessen der schwerbehinderten Menschen in den Betrieben und Verwaltungen wahrnimmt, verbessert.
-
Die damals eingeführten und die mit der Einführung des Sozialgesetzbuches IX seit dem Jahre 2001 weiterentwickelten Instrumente zeigen auch heute noch Wirkung und haben auch künftig eine wichtige Bedeutung:
- Die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. 2012 (neuere Zahlen liegen nicht vor) waren 1,1 Mio. schwerbehinderte Menschen in Betrieben und Verwaltungen beschäftigt. So hoch war die Zahl noch nie.
- Mit den Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe können Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und begleitende Hilfen im Arbeitsleben zuverlässig finanziert werden.
- In 40 Jahren Schwerbehindertenrecht wurden Aufgaben und persönliche Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung deutlich ausgebaut.
Die Bundesregierung wird nicht nachlassen, die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen nachhaltig zu verbessern - wie im Koalitionsvertrag vereinbart.