Zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie wurden ab November 2020 einige Betriebe und Einrichtungen temporär geschlossen. Um die Einnahmeausfälle abzufedern zahlt der Bund an betroffene Unternehmen und Selbständige außerordentliche Wirtschaftshilfen ("Novemberhilfe" und „Dezemberhilfe“). Diese Verordnung regelt, dass diese Hilfen von der Einkommensberücksichtigung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgenommen werden. Ebenso gilt diese Freistellung für pauschalierte Zuschüsse zu Betriebskosten, die Soloselbständigen für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. Juni 2021 mit dem Förderelement „Neustarthilfe“ innerhalb der Überbrückungshilfe III, gewährt werden.
Der Entwurf enthält ferner eine notwendige redaktionelle Anpassung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung.
Verordnung (10.12.2020)
Neunte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Referentenentwurf (03.12.2020)
Neunte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung