Sozialversicherung

Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021

Die Verordnung legt die Höhe des Abgabesatzes der Künstlersozialabgabe fest. Über die Künstlersozialversicherung werden selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Selbständigen tragen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr in der Künstlersozialabgabe-Verordnung festgelegt. Die Verordnung muss bis spätestens Ende des Jahres 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden. 

Umsetzungsstand

Referentenentwurf ist veröffentlicht [PDF, 216KB]

27.11.2020

Regierungsentwurf ist verabschiedet

Verordnung ist verkündet

29.12.2020
Hintergrund: Erklärung der Darstellung „Umsetzungsstand“

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