Mit dem Gesetz sollen unionsrechtliche Vorgaben aus dem Bereich des Entsenderechts in nationales Recht umgesetzt werden.
Zum einen dienen die Regelungen der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2020/1057 (Straßenverkehrsrichtlinie). Die Straßenverkehrsrichtlinie verfolgt das Ziel, Diskrepanzen zwischen der Auslegung, Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften für die Entsendung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Straßenverkehrssektor durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beseitigen. Sie soll den Straßenverkehrssektor fair, effizient und sozial rechenschaftspflichtig machen und gleichzeitig mehr Rechtssicherheit bieten, den Verwaltungsaufwand für die Verkehrsunternehmen verringern und Wettbewerbsverzerrungen verhindern.
Die Straßenverkehrsrichtlinie in Artikel 1 enthält insbesondere folgende Maßnahmen:
- Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Entsenderechts auf den Straßenverkehrssektor wird klargestellt. Insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kabotagebeförderungen oder nicht bilaterale grenzüberschreitende Beförderungen durchführen, besteht eine hinreichende Verbindung mit dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats.
- Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Transit- oder bilaterale Transportoperationen sowohl im Güter- als auch im Personenverkehr für Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat durchführen, finden die Entsendevorschriften grundsätzlich keine Anwendung.
- Die Verwaltungsvorschriften zur Kontrolle und Durchsetzung der Entsenderegeln werden für die Entsendung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Straßenverkehrssektor konkretisiert.
- Es wird eine mehrsprachige öffentliche Schnittstelle zum Binnenmarktinformationssystem ("IMI") eingeführt, zu der die Unternehmen des Straßenverkehrssektors Zugang haben und über die sie Entsendeinformationen zuleiten und aktualisieren sowie erforderlichenfalls weitere relevante Dokumente an das IMI zuleiten können.
Zum anderen dient der nach Artikel 1 dieses Entwurfs im AEntG neu einzufügende Abschnitt 7 der Umsetzung von Kapitel VI der Richtlinie 2014/67/EU (Durchsetzungsrichtlinie). Zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zur effizienteren Rechtsdurchsetzung hat der Unionsgesetzgeber mit Kapitel VI der Durchsetzungsrichtlinie verbindliche Vorgaben zur Harmonisierung der in diesem Bereich geltenden Rechtsvorschriften geschaffen. Kapitel VI der Durchsetzungsrichtlinie regelt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der "Mitteilung" und der "Beitreibung" solcher Sanktionen.