Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung dient dem Ziel, eine umfassend und grundsätzlich uneingeschränkt barrierefreie Gestaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik zu ermöglichen und zu gewährleisten. Informationen und Dienstleistungen öffentlicher Stellen, die elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sind für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar zu gestalten. Auch elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe mit und innerhalb der Verwaltung sind bis 2021 umfassend barrierefrei zu gestalten. Dies betrifft zum Beispiel Verfahren zur elektronischen Aktenführung und zur elektronischen Vorgangsbearbeitung. Die Barrierefreiheitsanforderungen richten sich nunmehr nach dem harmonisierten EU-Standard EN 301 549. In der BITV ist festgelegt, dass die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 BGG auf ihrer Website regelmäßig alle zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache veröffentlicht.
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 ist zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 geändert worden.