1. Was ist das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz?
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland weiter ausbauen. Es hat dabei besonders kleinere Unternehmen und Beschäftigte mit geringem Einkommen im Fokus, die bisher oft keine Betriebsrenten haben. Das Gesetz schafft bessere Rahmenbedingungen, damit mehr Arbeitnehmer eine zusätzliche Altersvorsorge erhalten.
2. Warum ist eine Betriebsrente wichtig?
Die Betriebsrente ergänzt die gesetzliche Rente und hilft Arbeitnehmern, im Alter finanziell besser abgesichert zu sein. Gerade in Zeiten des demografischen Wandels ist es wichtig, zusätzlich vorzusorgen, um den Lebensstandard im Ruhestand zu sichern. Die Betriebsrente ist dafür bestens geeignet.
3. Wer profitiert vom Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz?
Das Gesetz richtet sich vor allem an:
- Beschäftigte mit geringem Einkommen: Diese Gruppe profitiert besonders von höheren staatlichen Förderungen.
- Kleine und mittlere Unternehmen und deren Arbeitnehmer: Durch die Vereinfachung der Teilnahme an bestehenden Sozialpartnermodellen können mehr Firmen ihren Beschäftigten eine einfache, effiziente und gleichzeitig sichere Betriebsrente anbieten.
Arbeitgeber erhalten damit in Zeiten des Fachkräftemangels die Chance, auf einfache Art und Weise mit dem Angebot einer Betriebsrente Beschäftigte zu werben und an die Unternehmen zu binden.
4. Welche Vorteile bietet das Gesetz für Arbeitnehmer?
- Für erheblich mehr Beschäftigte als bislang besteht die Möglichkeit, an effizienten, kostengünstigen, passgenauen und sicheren Tarifrenten teilzunehmen und sich auf diese Weise eine Zusatzrente aufzubauen.
- Besondere Förderung für Geringverdiener: Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bisher unter 2.575 Euro im Monat profitieren von einer zusätzlichen staatlichen Förderung, wenn ihnen ihr Arbeitgeber eine Betriebsrente zusagt. Diese Einkommensgrenze wird erhöht und durch eine Koppelung an die Beitragsbemessungsgrenze dynamisiert, so dass Beschäftigte durch eine Einkommenssteigerung regelmäßig nicht mehr aus der Förderung herausfallen. Das erhöht die Planungssicherheit. Zudem wird der Förderbeitrag erhöht, so dass Arbeitgeberbeiträge bis zu 1.200 (statt bisher 960) Euro jährlich steuerlich begünstigt werden.
- Flexiblerer Rentenzugang: Arbeitnehmer erhalten die Möglichkeit, ihre Betriebsrente künftig auch dann schon zu beziehen, wenn sie eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Das ermöglicht mehr Flexibilität im Ruhestand.
5. Welche Vorteile bietet das Gesetz für Arbeitgeber?
- Attraktivere Betriebsrente ohne Mehraufwand: Kleine und mittlere Unternehmen können sich bestehenden Sozialpartnermodellen anschließen, ohne selbst einen eigenen Tarifvertrag aushandeln zu müssen. Voraussetzung ist, dass sich die Sozialpartnermodelle entsprechend öffnen. Das bedeutet weniger Bürokratie und Aufwand für das Unternehmen und gleichzeitig ein attraktives Angebot für die Beschäftigten.
- Steuerliche Anreize und staatliche Zuschüsse: Arbeitgeber, die Beschäftigten mit geringem Einkommen eine Betriebsrente anbieten, profitieren von Steuererleichterungen. Für jeden Euro, den sie in die Betriebsrente einzahlen, gibt der Staat 30 Cent zurück. Das macht es für ihn attraktiver, eine Altersvorsorge anzubieten.
- Mitarbeiterbindung und -gewinnung: Mit der Möglichkeit, eine Betriebsrente anzubieten, können Unternehmen sich als attraktiver Arbeitgeber positionieren. Das hilft besonders kleinen Unternehmen, neue Fachkräfte zu gewinnen und bestehende Mitarbeiter zu binden – ein entscheidender Vorteil im Wettbewerb um Talente.
6. Was ist das Sozialpartnermodell?
Das Sozialpartnermodell ist ein Betriebsrentensystem auf der Grundlage eines Tarifvertrags zwischen Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Das Modell bietet für Arbeitgeber den Vorteil, dass dieser nur für seine Beitragszahlung, nicht aber für eine bestimmte Rentenhöhe haftet. Gleichzeitig profitieren Arbeitnehmer von potenziell höheren Betriebsrenten, die dennoch sicher sind.
7. Können auch nicht tarifgebundene Unternehmen die Vorteile des Sozialpartnermodells nutzen?
Ja, nicht tarifgebundene Unternehmen können sich an bereits bestehenden Sozialpartnermodellen beteiligen, wenn deren Arbeitnehmer in den Zuständigkeitsbereich der Gewerkschaft fällt, die das Sozialpartnermodell mit trägt, und wenn das Sozialpartnermodell sich entsprechend öffnet. Das erleichtert potenziell besonders kleineren Unternehmen, ihren Beschäftigten auf denkbar einfache Weise eine Betriebsrente anzubieten, ohne einen eigenen Tarifvertrag abschließen zu müssen.
8. Wäre es nicht sinnvoll, eine Betriebsrentenpflicht für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuführen?
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz werden starke Impulse gesetzt, um eine höhere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu ermöglichen. 2028 wird ermittelt, ob dieses Ziel erreicht wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Bundesregierung verpflichtet, Handlungsoptionen für den weiteren Betriebsrentenaufbau zu prüfen, darunter auch die Möglichkeit obligatorischer Betriebsrenten.
9. Könnte eine höhere Altersvorsorge nicht einfach über zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung organisiert werden?
Die gesetzliche Rente ist umlagefinanziert, das heißt, die erhobenen Beiträge werden praktisch zeitgleich eingesetzt, um die Renten auszuzahlen. Die betriebliche Altersversorgung erfolgt dagegen in der Regel kapitalgedeckt, das heißt, die eingezahlten Beiträge werden angespart und daraus werden später die Rentenleistungen finanziert. Es ist klug, die Altersvorsorge über beide Systeme zu organisieren und nicht einseitig nur eins von beiden zu bedienen. Zudem setzt die umlagefinanzierte gesetzliche Rente ein solidarisches Pflichtversicherungssystem voraus. Denn die heutigen Beitragszahler, die die heutigen Renten finanzieren, müssen sich darauf verlassen können, dass ihre künftigen Renten von den dann aktiven Beitragszahlern finanziert werden. Wahlmöglichkeiten, die Chancen und Risiken einseitig und selektiv innerhalb der Solidargemeinschaft verschieben, schaden der gesamten Versichertengemeinschaft. Daher ist die Möglichkeit zur Zahlung freiwilliger Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eng begrenzt und muss auch weiterhin eng begrenzt bleiben. Deshalb wird mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz klargestellt, dass die Möglichkeit, zwecks Vermeidung von Abschlägen zusätzliche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, erst nach dem 50. Lebensjahr besteht.