Arbeitsrecht

Antworten auf die häufigsten Fragen zu Kurzarbeit und Qualifizierung

Allgemeine Fragen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Was ist Kurzarbeitergeld?

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.

Gibt es in Krisenzeiten Erleichterungen bei den Regelungen für das Kurzarbeitergeld?

Ja. Aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft wurden verschiedene Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld geschaffen. Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wurden erleichtert und der Leistungsumfang ausgeweitet. Infolge der Aufhebung der Beschränkungen der COVID-19-Pandemie sind diese Sonderregelungen Ende Juni 2022 mit Ausnahme der Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld ausgelaufen.

Zum 30.06.2023 ist auch die Zugangserleichterung, wonach das Mindesterfordernis der von einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall in einem Betrieb betroffenen Personen von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgesenkt war, ausgelaufen.

Zudem müssen Betriebe bei einem neuen Arbeitsausfall seit dem 1. Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt. Ist dieses ausgeschöpft, kann für darüber hinaus-gehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Ausnahme: Sofern der Arbeitsausfall bereits vor dem 1. Juli 2023 eingetreten ist, müssen für diesen Arbeitsausfall weiterhin keine negativen Arbeitszeitsalden gebildet werden.

Wie schnell kann Kurzarbeit eingeführt werden und wie läuft das Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit ab?

 

Kurzarbeit kann bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb sehr kurzfristig eingeführt und der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Anschließend stellt der Arbeitgeber einen Erstattungsantrag bei der örtlichen Agentur für Arbeit, die ihm nach Prüfung der Antragsunterlagen das gezahlte Kurzarbeitergeld umgehend erstattet. Offene Fragen können schnell und unbürokratisch mit der Agentur für Arbeit vor Ort geklärt werden. Die für Sie zuständige Agentur für Arbeit finden Sie unter www.arbeitsagentur.de.

Ist eine Kündigung von Beschäftigten für den Arbeitgeber nicht kostengünstiger?

Der Vorteil von Kurzarbeit besteht darin, dass bei einer Verbesserung der Auftragslage die Arbeitszeit sofort erhöht oder wieder zur regulären Arbeitszeit übergegangen werden kann. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen sofort wieder zur Verfügung und müssen nicht erst gesucht, eingestellt und eingearbeitet werden. 

Im Falle einer Kündigung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zudem bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt – unabhängig davon, ob sie noch in Vollzeit beschäftigt werden können oder nicht. Kurzarbeit reduziert die Kosten für das Unternehmen sofort.

Ist das Verfahren zur Gewährung und Auszahlung von Kurzarbeitergeld zu bürokratisch?

Die Bundesagentur für Arbeit hat das Antragsverfahren so einfach wie möglich gestaltet und die erforderlichen Angaben auf ein Mindestmaß reduziert. In der Praxis hat sich das zweistufige Verfahren bei der Auszahlung und Erstattung von Kurzarbeitergeld bewährt. Ein schnelles und unbürokratisches Verfahren ist im Interesse aller Beteiligten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Agentur für Arbeit stehen bei Rückfragen zur Verfügung. Das Formular für die Anzeige und den Erstattungsantrag finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de). Auf dieser Internetseite finden Sie auch Informationen, wie sie Anzeige und Antrag online per eServices oder mit der Kurzarbeit-App übermitteln können.

Wie wird das Kurzarbeitergeld steuerrechtlich behandelt?

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Steuerrechtlich unterliegt das Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Ausschließlich für die Ermittlung des persönlichen Steuersatzes wird das Kurzarbeitergeld (einschließlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse und etwaiger anderer Lohnersatzleistungen) den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz. In einem zweiten Schritt wird dieser erhöhte Steuersatz auf das steuerpflichtige Einkommen (ohne das Kurzarbeitergeld, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet. Bezieher von Kurzarbeitergeld sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Kurzarbeitergeld ggf. zusammen mit steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse oder weiteren Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld) mehr als 410 Euro betragen. Der Progressionsvorbehalt kann nicht bereits beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden, sondern erst bei der Veranlagung durch das Finanzamt. Welche konkreten steuerlichen Auswirkungen sich im Einzelfall ergeben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel von der Steuerklasse bzw. der Steuerklassenkombination der Ehegatten oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der Höhe der Lohnsteuerabzugsbeträge, anderen der Besteuerung unterliegenden Einkünften, den abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen oder von den sonstigen Abzügen. Es sind sowohl Steuererstattungen als auch Steuernachforderungen möglich. Weitere Auskünfte über die steuerliche Behandlung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Wie werden Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers steuerlich behandelt?

Neben der Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitgeber-Aufstockung des Kurzarbeitergeldes sehen auch eine Reihe von Tarifverträgen eine Aufstockung durch einen Arbeitgeberzuschuss vor. Nach geltender Rechtslage handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. 

Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (Corona-Steuerhilfegesetz) wurden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt nach§ 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch befristet steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 28a Einkommensteuergesetz).

Die Befristung wurde zuletzt mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert. Die Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 begonnen haben und vor dem 1. Juli 2022 enden.

Wie wird das Kurzarbeitergeld sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Für das Arbeitsentgelt, das durch Kurzarbeit entfällt (fiktives Arbeitsentgelt), werden die Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge werden 80 Prozent des ausfallenden Arbeitsentgelts zu Grunde gelegt. Die Höhe der Beiträge richtet sich daher nicht nach der Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld?

Der Arbeitgeber trägt die auf dieses fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) alleine. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge insgesamt ist damit abhängig von der Höhe des verbleibenden Arbeitsentgelts, wenn noch verkürzt gearbeitet wird, und des Entgeltausfalls, aber unabhängig von der prozentualen Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Wie werden Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Beitragspflicht zur Sozialversicherung besteht nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Teil beitragspflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt). Diese sozialversicherungsrechtliche Regelung gilt unbefristet.

Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaub nehmen?

Ja, grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch während der Kurzarbeit Urlaub nehmen. Dieser wird vom Arbeitgeber mit Urlaubsentgelt in der üblichen Höhe vergütet.

Besteht für Feiertage ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Für Feiertage haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wird also an einem Feiertag gleichzeitig aus Gründen von Kurzarbeit, für die an anderen Tagen Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht gearbeitet, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin grundsätzlich Arbeitsentgelt zu zahlen, das dieser ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Die Höhe des vom Arbeitgeber zu zahlenden Feiertagsentgelts richtet sich in einem solchen Fall nach der Höhe des Kurzarbeitergeldes, das die Arbeitnehmer ohne den Feiertag bezogen hätten. Dieses Entgelt wird dem Arbeitgeber jedoch nicht von der Agentur für Arbeit erstattet.

Wird jedoch in einem Betrieb üblicherweise kontinuierlich auch an Feiertagen durchgehend gearbeitet (z. B. Hotel- und Gaststättengewerbe), haben die Beschäftigten, die an einem Feiertag gearbeitet hätten, ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld; an dem Tag, an dem als Ausgleich nicht gearbeitet worden wäre, jedoch nicht. Dabei ist jeweils auf den Dienstplan abzustellen.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeitergeld zu bekommen?

Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich gewährt werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung oder zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Beschäftigten eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb vereinbart wurde und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall einhergeht. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Hochwasser, behördliche Anordnung).
  • Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben (z.B. in bestimmten Grenzen Nutzung von Arbeitszeitguthaben).
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur. Das bedeutet, dass innerhalb der Bezugsdauer grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur regulären Arbeitszeit gerechnet werden kann.
  • Der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt keine Kündigung.
  • Der Arbeitsausfall ist erheblich, wenn im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

Für wen gilt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle sozialversicherungspflichtigen ungekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Arbeitsausfall von über 10 Prozent betroffen ist.

Gibt es konkrete Vorgaben für die individuelle Vereinbarung von Kurzarbeit?

Da die Einführung von Kurzarbeit einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses ändert, bedarf es zur Verkürzung der Arbeitszeit und der damit verbundenen Lohnminderung einer konkreten Vereinbarung.

Zu einer solchen konkreten Vereinbarung sollten mindestens der Umfang der Arbeitszeitreduzierung bzw. der Umfang der Kurzarbeit sowie der Beginn und das voraussichtliche Ende der Arbeitszeitreduzierung bzw. der Kurzarbeit zählen. Das Ende sollte sinnvollerweise auf einen Zeitpunkt vereinbart werden, der innerhalb der geltenden maximalen Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld liegt, wobei kurzfristige Anpassungen an die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb jederzeit möglich sind.

Konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung der Vereinbarung von Kurzarbeit können weder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales noch die Bundesagentur für Arbeit machen, da diese Vereinbarungen, wie der zugrundeliegende Arbeitsvertrag, der Privatautonomie bzw. Vertragsfreiheit unterliegen. Eventuelle Hilfestellungen könnten hier die Arbeitgeberverbände oder die Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern geben.

Müssen die Beschäftigten in einem Unternehmen ihre Arbeitszeit um jeweils den gleichen Prozentsatz reduzieren?

Die Arbeitszeit muss nicht für alle Beschäftigten gleichermaßen reduziert werden. Unterschiede müssen allerdings sachlich begründet sein. Wichtig ist, dass für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Reduzierung der Arbeitszeit mit Entgeltreduzierung, also die Kurzarbeit, auf der Grundlage von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglicher Regelungen wirksam vereinbart wird.

Welchen Umfang kann der Arbeitsausfall für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit haben?

Ob der Arbeitsausfall Stunden, Tage oder sogar Wochen umfasst, richtet sich nach der Auftragslage und den Vereinbarungen im Unternehmen. Bei beispielsweise 50 Prozent Arbeitsausfall bekommen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für 50 Prozent der Arbeitszeit ihren regulären Lohn und für die andere Hälfte ihrer Arbeitszeit 60 bzw. 67 Prozent des Lohns als Kurzarbeitergeld. Bei der sogenannten "Kurzarbeit null" beträgt der Arbeitsausfall 100 Prozent, das heißt die Arbeit wird für eine vorübergehende Zeit vollständig eingestellt.

Können geringfügig Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten?

Geringfügig Beschäftige können kein Kurzarbeitergeld erhalten, da sie nicht beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sind.

Werden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten in einem Betrieb berücksichtigt oder zählen ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte?

Es sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die an mindestens einem Tag in dem Monat mit Kurzarbeit im Betrieb arbeiten. Dazu zählen auch Beschäftigte, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Mitzuzählen sind z. B.:

  • geringfügig Beschäftigte,
  • erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • beurlaubte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes.

Nicht mitzuzählen hingegen sind z. B.:

  • Auszubildende (ausdrückliche gesetzliche Regelung),
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis beispielsweise wegen Elternzeit ruht.

Können Auszubildende Kurzarbeitergeld erhalten?

Auch Auszubildende können Kurzarbeitergeld erhalten. Allerdings sollte im Betrieb alles Zumutbare versucht werden, um die Ausbildung fortzusetzen.

Ist dennoch die Kurzarbeit für Auszubildende unvermeidbar, hat der Auszubildende zunächst zu seinem Schutz für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG - Berufsbildungsgesetz).

Im Anschluss daran kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. In der Weisung der Bundesagentur für Arbeit wird empfohlen, bei der Prüfung der Frage, ob Kurzarbeit für Auszubildende notwendig ist, in Abstimmung mit der Berufsberatung - die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) zu beteiligen.

Darüber hinaus kann Kurzarbeitergeld ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.

Ist Kurzarbeit auch für in befristete Verträge übernommene Auszubildende möglich?

Auch für Auszubildende, die nach Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Kann Kurzarbeitergeld in kommunalen Betrieben oder gemeinnützigen Unternehmen gezahlt werden?

Es kommt auf die Ursache für den erheblichen Arbeitsausfall und die Art der Betriebstätigkeit an. Grundsätzlich ist auch in kommunalen bzw. öffentlichen Betrieben Kurzarbeit mit Bezug von Kurzarbeitergeld möglich. Das gilt ebenso für gemeinnützige Unternehmen wie Vereine oder Kultureinrichtungen, wie beispielsweise Theater. 

Allerdings muss der erhebliche und unvermeidbare Arbeitsausfall, der eine der Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld ist, auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Ein unabwendbares Ereignis wäre beispielsweise eine behördlich angeordnete vorübergehende Betriebsschließung. In diesem Fall haben die von dem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Typisches Beispiel wäre ein Hallenbad, das aufgrund einer behördlichen Anordnung vorübergehend schließen muss, weil das Risiko einer Übertragung des Corona-Virus zu hoch wäre. 

Eindeutig nicht wirtschaftlich tätig sind Behörden. 

In öffentlichen Betrieben, die auf das Erzielen eines Gewinnes ausgerichtet sind, also etwa solche, die etwas verkaufen oder eine kostenpflichtige Dienstleistung anbieten, kann ein erheblicher Arbeitsausfall wirtschaftlich begründet sein. Beispielsweise könnten Fahrerinnen und Fahrer eines öffentlichen Verkehrsbetriebs, der wegen der COVID-19-Pandemie spürbar weniger Fahrgäste zu befördern hat und deshalb deutlich weniger Fahrscheine verkauft, in Kurzarbeit geschickt werden.  

Ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall kann nur einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld auslösen, wenn er unvermeidbar ist. Ein Arbeitsausfall bei einem kommunalen Unternehmen/einer kommunalen Einrichtung ist beispielsweise vermeidbar, wenn kommunales Personal zu einem in einer Krisensituation besonders belasteten Bereich (z.B. Gesundheitsamt) umgesetzt werden kann.

Wie verfährt ein Arbeitgeber mit geringfügig Beschäftigten, wenn keine Arbeit vorhanden ist? Müssen diese erst entlassen werden, bevor Kurzarbeit angezeigt werden kann?

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nicht entlassen werden, bevor Kurzarbeit eingeführt werden kann. Allerdings können diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld erhalten.

Können auch außertariflich beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben bzw. kann sich ein Arbeitsvertrag mit einem außertariflich Angestellten auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld negativ auswirken?

Ein Arbeitsvertrag mit einer außertariflich beschäftigten Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer schließt die Zahlung von Kurzarbeitergeld nicht aus, solange die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Zu den Auswirkungen von Entgelten, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen,wird aufdie vorhergehende Frage verwiesen.

Können Leistungserbringer im Gesundheitswesen Kurzarbeitergeld erhalten?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sozialversicherungspflichtig bei Leistungserbringern im Gesundheitswesen beschäftigt sind, können Kurzarbeitergeld erhalten, sofern auch die üblichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorliegen. Diese Regelung gilt beispielsweise für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Vertragsärzten und -zahnärzten sowie Heil- und Hilfsmittelerbringern beschäftigt sind.

Können auch Grenzgänger Kurzarbeitergeld erhalten?

Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Grenzregionen, die zur Arbeit nach Deutschland pendeln, können Kurzarbeitergeld bekommen. 

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist daran geknüpft, dass in dem Betrieb oder Betriebsteil, der sich in Deutschland befindet, wegen einer behördlichen Anordnung oder fehlender Auslastung gar nicht oder nicht mehr voll gearbeitet werden kann. Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die „Grenzgänger“ sind, von dem Arbeitsausfall im Betrieb betroffen, bekommen sie für die ausgefallene Arbeitszeit Kurzarbeitergeld. Seit dem 1.1.2023 gilt eine Sonderregelung für Grenzgänger, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Kurzarbeitergeld zusteht, und wenn das aus Deutschland gezahlte Kurzarbeitergeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt(z.B. Frankreich). Hier erfolgt kein Abzug der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags, sondern nur ein Abzug der Sozialversicherungspauschale n Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts (§ 106 in Verbindung mit § 153 Absatz 4 SGB III).

Können auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten?

Nein. Die ab dem 1. Oktober 2022 befristet geltende Sonderregelung, wonach auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten konnten, ist am 30. Juni 2023 ausgelaufen.

Welche Auswirkung hat Kurzarbeit im Betrieb, wenn Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft oder Stillzeit einem Beschäftigungsverbot unterliegen oder im Mutterschutz sind?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, sowie das Bundesministerium für Gesundheit sind sich einig, dass Mutterschaftsleistungen nach dem Mutterschutzgesetz Vorrang vor dem Kurzarbeitergeld haben sollen. Sie können also Mutterschutzlohn bzw. das Mutterschaftsgeld sowie einen Arbeitgeberzuschuss beziehen – mithin Leistungen in Höhe ihres bisherigen Lohnes. Ihr Arbeitgeber kann sich seine Aufwendungen bei Mutterschaft über das sogenannte U2-Verfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) erstatten lassen. Im Einzelfall obliegt die rechtsverbindliche Entscheidung zu diesen Fragen den zuständigen Stellen: Bundesagentur für Arbeit (Gewährung von Kurzarbeitergeld), Bundesamt für Soziale Sicherung (Mutterschaftsgeld), gesetzliche Krankenkassen (Erstattung im Rahmen des U2-Verfahrens). Zu weiteren Einzelheiten siehe auch die Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter dem Link www.bmfsfj.de/volle-mutterschaftsleistungen-auch-waehrend-kurzarbeit-im-betrieb.

Anzeige, Antragstellung und Nachweispflichten

Was ist zur Beantragung von Kurzarbeitergeld zu tun?

Anzeige und Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgen in einem zweistufigen Verfahren:

  • Der Arbeitsausfall muss vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch und so früh wie möglich angezeigt werden. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Die Anzeige ist eine zwingende Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld, denn das Kurzarbeitergeld kann frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die Agentur für Arbeit erteilt daraufhin einen schriftlichen Bescheid, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld dem Grunde nach vorliegen. Der Arbeitgeber errechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus.
  • Im Anschluss daran richtet der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten eingereicht werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die das Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Bei Fragen zur Beantragung wenden Sie sich bitte direkt an Ihre örtliche Agentur für Arbeit oder an den Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit unter der Rufnummer: 0800 4 5555 20. Auf der Website der BA sind die notwendigen Formulare sowie eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes verfügbar (www.arbeitsagentur.de). Auf dieser Internetseite finden Sie auch Informationen, wie sie Anzeige und Antrag online per eServices oder mit der Kurzarbeit-App übermitteln können.

Wann bzw. bis wann muss der Arbeitsausfall (Kurzarbeit) bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden?

Es gilt das Monatsprinzip. Der Arbeitsausfall muss grundsätzlich spätestens am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats angezeigt werden, damit Kurzarbeitergeld für diesen Kalendermonat geleistet werden kann. Eine verspätete Anzeige kann nicht nachgeholt werden. 

Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis (z. B. Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen) gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. In diesem Fall reicht es aus, wenn die Anzeige über den Arbeitsausfall ohne schuldhaftes Zögern eingereicht wurde.

Wie weise ich nach, dass für die Anzeige von Kurzarbeit wirtschaftliche Gründe vorliegen?

Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der örtlichen Agentur für Arbeit werden die Ursachen des Arbeitsausfalls ausführlich begründet. Das Formular enthält eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht wurden. 

Ist eine Betriebsvertretung vorhanden, muss diese den Angaben des Arbeitgebers zustimmen oder eine gesonderte Stellungnahme abgeben. Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit einzureichen, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat (§ 99 Absatz 1 Satz 1 SGB III).

Muss ein Arbeitgeber für das ganze Unternehmen Kurzarbeit anzeigen oder können auch nur Abteilungen betroffen sein?

Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Einführung von Kurzarbeit und was ist, wenn kein Betriebsrat existiert?

Voraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit in einem Unternehmen ist, dass der Betriebsrat zustimmt. Gilt in Betrieben ohne Betriebsrat kein Tarifvertrag mit einer sog. tarifvertraglichen Kurzarbeitsklausel oder spricht der Arbeitgeber keine Änderungskündigung mit einer reduzierten Arbeitszeit aus, kann Kurzarbeit grundsätzlich nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeführt werden. Teilweise ist eine solche Zustimmung durch eine vertragliche Kurzarbeitsklausel bereits im Arbeitsvertrag vereinbart. Auf dieser Grundlage kann der Arbeitgeber dann Kurzarbeit anordnen. Ist dies nicht der Fall, ist die Kurzarbeit individuell bzw. einzelvertraglich zu vereinbaren.

Was passiert eigentlich, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf die Einführung von Kurzarbeit verständigen können?

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kurzarbeit. Das bedeutet konkret: Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in der Frage, ob und wie Kurzarbeit eingeführt werden soll, nicht einigen, kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz).

Berechnung, Höhe und Dauer des Kurzarbeitergeldes

Wie wird Kurzarbeitergeld berechnet?

In vielen Betrieben wird das Kurzarbeitergeld mit einer Software errechnet. Sofern eine solche Software nicht zur Verfügung steht, kann die von der Bundesagentur für Arbeit erstellte Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. 

Die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de).

Auf welcher Grundlage berechnet sich das Kurzarbeitergeld, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient?

Der Berechnung des Kurzarbeitergeldes liegt die Differenz aus dem Ist-Entgelt (tatsächliches Bruttoentgelt im Monat der Kurzarbeit) und dem Soll-Entgelt (beitragspflichtiges Bruttoentgelt, das die Arbeitnehmerinnen bzw. der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchsmonat verdient hätte) zugrunde. Als Soll-Entgelt ist daher grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

Wie beim Arbeitslosengeld ist damit der Entgeltausfall bis zur Höhe des Entgelts abgesichert, für das Beiträge entrichtet werden. Liegt auch während der Kurzarbeit das erzielte Ist-Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, kann daher kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Werden Aufstockungsbeiträge, die tarifvertraglich geregelt sind, bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt?

 

Vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbeträge oder Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld werden bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt. Sie vermindern nicht das Kurzarbeitergeld, soweit noch ein Entgeltausfall gegeben ist.

Wie wirken sich bereits geschlossene Vereinbarungen zur Sicherung der Arbeitsplätze auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?

 

Vom Arbeitgeber mit dem Betriebsrat oder - wenn es keinen Betriebsrat gibt - mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geschlossene Vereinbarungen zur Sicherung der Arbeitsplätze (sogenannte Beschäftigungssicherungsvereinbarungen zur vorübergehenden Änderung der Arbeitszeit) wirken sich nicht negativ auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Das gezahlte Kurzarbeitergeld richtet sich nach dem Gehalt, welches vor der Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung gezahlt wurde.

Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich bis zu 12 Monate.

In welcher Höhe wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Nebenverdienste

Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst / eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?

Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen. In diesen Fällen erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.

Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.

Angenommen, ich bin in Kurzarbeit und möchte einen Nebenverdienst aufnehmen, wem muss ich das wie melden?

Die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung muss dem (Haupt-) Arbeitgeber angezeigt und die Höhe des erzielten Nebeneinkommens mitgeteilt werden.

Auswirkungen von Kurzarbeitergeld auf die soziale Absicherung

Verschlechtert sich für Beschäftigte durch Kurzarbeit die soziale Absicherung?

Nein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit müssen Einkommenseinbußen verkraften, bleiben aber sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ihre soziale Absicherung in der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten.

Wer führt während der Kurzarbeit die Beiträge zur Sozialversicherung ab?

Für das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit verdient wird, bleibt es bei der gemeinsamen Beitragstragung von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer. Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit entfällt und für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf den Rentenanspruch aus?

Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin rentenversichert und es werden auch weiter Beiträge für sie gezahlt.

Zum einen tragen Arbeitgeber und Beschäftigte (wie üblich) gemeinsam die Beiträge, die auf das verminderte Arbeitsentgelt zu zahlen sind. Zum anderen werden auch Beiträge für den Entgeltausfall gezahlt und zwar in Höhe von 80 Prozent des Entgeltausfalls, also der Differenz zwischen dem Soll-und Ist-Entgelt. Diese Beiträge werden vom Arbeitgeber alleine getragen. Aufgrund dieser zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge wirkt sich Kurzarbeit nur in geringfügigem Umfang auf die spätere Rentenhöhe aus.

Fragen zu den Auswirkungen von Kurzarbeit auf die späteren Rentenleistungen beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder am Servicetelefon unter 0800 1000 480 70.

Hat Kurzarbeitergeld Auswirkungen auf den Anspruch und die Höhe von Arbeitslosengeld?

Kurzarbeit hilft in vielen Fällen, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Sollte es dennoch dazu kommen, entstehen den Beschäftigten durch Kurzarbeit keine Nachteile.

 Zeiten des Bezuges von Kurzarbeitergeld wirken sich nicht negativ auf einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld aus. Der Bezug von Kurzarbeitergeld führt nicht dazu, dass eine grundsätzlich zur Arbeitsförderung versicherungspflichtige Beschäftigung versicherungsfrei wird. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn Beschäftigte im Rahmen der Kurzarbeit keine Arbeitsleistung mehr erbringen.  

Zeiten des Kurzarbeitergeldbezuges tragen wie „normale“ Beschäftigungszeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei und werden auch bei der Ermittlung der Anspruchsdauer berücksichtigt.  

Falls Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach dem Bezug von Kurzarbeitergeld arbeitslos werden, berechnet sich das Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Damit ist gewährleistet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine leistungsrechtlichen Nachteile erfahren, wenn sie nach dem Kurzarbeitergeldbezug arbeitslos werden sollten.

Können Beschäftigte während der angemeldeten Kurzarbeit gekündigt werden?

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Kündigung als letztes Mittel) kann die Einführung von Kurzarbeit bei vorübergehendem Arbeitsausfall als milderes Mittel eine betriebsbedingte Kündigung unzulässig machen. Kurzarbeit schließt jedoch betriebsbedingte Kündigungen nicht aus, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit der betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Dauer entfällt. Falls eine Kündigung erfolgt, kann Kurzarbeitergeld nicht mehr gezahlt werden.

Weiterbildung und Qualifizierung

Kann während der Kurzarbeit eine Qualifizierung gefördert werden?

Ja. Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurde hierfür eigens eine bis zum 31. Juli 2023 befristete Förderregelung geschaffen, Danach können Arbeitgeber für berufliche Weiterbildungen ihrer Beschäftigten, die während der Kurzarbeit beginnen, Zuschüsse zu den Lehrgangskosten nach § 106a SGB III gefördert erhalten, wenn

  • die Weiterbildungsmaßnahme mehr als 120 Stunden dauert,
  • die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind und
  • der Arbeitgeber nicht auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen zur Durchführung der Weiterbildung verpflichtet ist.

Mit dem Weiterbildungsgesetz wurde die Förderregelung um ein weiteres Jahr bis zum 31. Juli 2024 verlängert.

Wie funktioniert die Weiterbildungsförderung durch die Agentur für Arbeit praktisch?

Um die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen zu beantragen, kann der Arbeitgeber auf die Agentur für Arbeit zugehen.

Dort wird der Anspruch auf die Förderung geprüft und festgestellt, ob eine Förderung möglich ist. Bei einer Förderung erhält der Arbeitgeber

  • mit weniger als zehn Beschäftigten 100 Prozent,
  • mit zehn bis 249 Beschäftigten 50 Prozent,
  • mit 250 bis 2.499 Beschäftigten 25 Prozent und
  • mit 2.500 und mehr Beschäftigten 15 Prozent

der Lehrgangskosten für die Teilnehmer erstattet.

Einen Wegweiser bzw. Tipps, wie man ein geeignetes Bildungsangebot findet, enthält das Merkblatt "Förderung der beruflichen Weiterbildung", das bei der Agentur für Arbeit erhältlich ist. Auch die Aus- und Weiterbildungsdatenbank "KURSNET" der Bundesagentur für Arbeit im Internet sowie die Bildungsträger selbst bieten umfassende Informationen über zugelassene Bildungsmaßnahmen.

Kann die während der Kurzarbeit begonnene Weiterbildung fortgesetzt werden, wenn die Kurzarbeit ganz oder teilweise endet?

Ja. Endet eine während der Kurzarbeit begonnene Weiterbildungsmaßnahme erst nach Ablauf der Kurzarbeit, können die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten auch für den über den Zeitraum der Kurzarbeit andauernden Maßnahmeteil bis zum Ende der Teilnahme gezahlt werden. Die Zahlung von Arbeitsentgeltzuschüssen nach Beendigung des Kurzarbeitergeldbezuges ist allerdings nicht möglich.

Gibt es noch weitere finanzielle Anreize, um Zeiten der Kurzarbeit für Qualifizierungen zu nutzen?

Arbeitgeber, deren Beschäftigte an einer während der Kurzarbeit begonnenen Weiterbildung teilnehmen, erhalten von der Agentur für Arbeit für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm alleine zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für die Beschäftigten in Kurzarbeit erstattet. Berücksichtigt werden können Weiterbildungen in einem zeitlichen Umfang von mehr als 120 Stunden. Die Maßnahmen und der Träger müssen für die Weiterbildungsförderung zugelassen sein. Berücksichtigungsfähig sind außerdem Aufstiegsfortbildungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (sog. Aufstiegs-BAföG), die während der Kurzarbeit begonnenen wurden; eine Erstattung von Lehrgangskosten ist für diese Fortbildungen ausgeschlossen.

Welche Möglichkeiten der Weiterbildung bestehen generell bzw. bevor Kurzarbeit ein Thema wird?

In den letzten Jahren ist die Weiterbildungsförderung insbesondere für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erheblich ausgeweitet worden. Im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wurde mit dem Qualifizierungschancengesetz eine Förderung aller Beschäftigten eingeführt, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können, in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind oder die eine berufliche Weiterbildung in einen Engpassberuf (Beruf mit Fachkräftemangel) anstreben.

Die Weiterbildungsförderung nach § 82 SGB III umfasst einerseits Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten (z.B. Lehrgangskosten) für den einzelnen Beschäftigten (Arbeitnehmerförderung) und andererseits die Gewährung von Arbeitsentgeltzuschüssen für weiterbildungsbedingte Arbeitsausfallzeiten an Arbeitgeber (Arbeitgeberleistung).

Mit dem Ende Juni 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (kurz: Weiterbildungsgesetz) wird die Förderung von beruflicher Weiterbildung fortentwickelt und um eine neue Förderoption (Einführung eines Qualifizierungsgeldes) erweitert. Unter anderem wird der Zugang zur Weiterbildungsförderung ab dem 1. April 2024 für alle Arbeitgeber und Beschäftigten geöffnet – unabhängig von Strukturwandel und Engpassberufen.

Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen ab dem 1. April 2024 kann die Weiterbildungsförderung Beschäftigter in bisheriger Ausgestaltung (§ 82 SGB III) in Anspruch genommen werden.

Die Weiterbildungsmöglichkeiten arbeitsloser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Beschäftigten, die Bürgergeld beziehen, wurden mit der Einführung des Bürgergeldes attraktiver gestaltet, ausgeweitet und so gestärkt. Dazu wurde zum einen der Zugang zu Qualifizierungsmöglichkeiten ausgeweitet und vereinfacht, indem die Möglichkeiten erweitert wurden, auch unverkürzte Umschulungen zu fördern, und indem der Zugang zur Förderungen des Erwerbs von Grundkompetenzen wie Lesen, Mathe oder IT-Kenntnisse erleichtert wurde. Zum anderen wurden mit dem monatlichen Weiterbildungsgeld und der Entfristung der Prämien bei bestandenen Zwischen- und Abschlussprüfungen bei abschlussorientierten Weiterbildungen und dem Bürgergeldbonus attraktive finanzielle Anreize für die Aufnahme einer Weiterbildung geschaffen. Der sogenannte Vermittlungsvorrang im SGB II wurde mit dem Bürgergeld-Gesetz abgeschafft. Damit sollen mehr Aus- und Weiterbildungen, die eine langfristige berufliche Perspektive bieten, ermöglicht werden.

Ist es möglich, eine vor der Kurzarbeit begonnene Weiterbildung fortzusetzen?

Wurde vor Beginn der Kurzarbeit beim Arbeitgeber eine Qualifizierung begonnen, die ganz oder teilweise in der Arbeitszeit stattfindet und ist dafür eine Freistellung erfolgt, so ist zu beachten, dass Kurzarbeitergeld für wirtschaftlich bedingte Ausfallzeiten gezahlt wird. Die Freistellungszeiten sind in diesen Fällen jedoch weiterbildungsbedingt, so dass hier weiterhin Lohnanspruch besteht. Gegebenenfalls von der Agentur für Arbeit geförderte Weiterbildungskosten werden bei Fortzahlung des Lohnes weiterhin übernommen.