Das Gesetz gibt nur einen allgemeinen Rahmen für die betrieblichen Ablehnungsgründe vor, den die Sozialpartner mit tarifvertraglichen Regelungen weiter konkretisieren können (§ 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG). Im Geltungsbereich solcher Tarifverträge können diese Tarifregelungen auch von den nicht tarifgebundenen Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen vereinbart werden (§ 8 Abs. 4 Satz 4 TzBfG).
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Arbeitsrecht