Um mehr Transparenz über bestehende Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, enthält das Gesetz bestimmte Informationspflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. So sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt haben, über entsprechende freie Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen (§ 7 Abs. 2 TzBfG). Diese Informationspflicht besteht sowohl beim Wunsch nach Arbeitszeitverringerung als auch nach Arbeitszeitverlängerung und nach Änderung der Verteilung der Arbeitszeit.
Arbeitsrecht