Von der Vollzeitbeschäftigung unterscheidet sich Teilzeitarbeit nur durch die Dauer der Arbeitszeit. Arbeitsrechtlich gibt es keine Sonderstellung der mit starren oder flexiblen Arbeitszeiten beschäftigten Teilzeitkräfte. Sie sind Arbeitnehmer und fallen unter die arbeitsrechtlichen Normen.
Das gilt ebenso für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Gleichbehandlungsgebot bindet nicht nur die Arbeitgeber. Es bindet auch die Tarifvertragsparteien und die Betriebspartner (Arbeitgeber und Betriebsrat), wenn sie Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen abschließen.