Um das Angebot von Teilzeitarbeit zu erhöhen, verpflichtet das Gesetz alle Arbeitgeber/ innen, einen Arbeitsplatz, den sie öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreiben, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben. Diese Verpflichtung zur Ausschreibung auch als Teilzeitarbeit scheidet aus, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür nicht eignet (§ 7 Abs. 1 TzBfG), z. B. aus Gründen der Organisation, des Arbeitsablaufes oder der Sicherheit im Betrieb.
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Arbeitsrecht