Europäische Fonds

Fördervoraussetzungen

Eine Förderung durch den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) ist  unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten kommt es in einem Unternehmen in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmer*innen oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern;
  • innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten kommt es in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmer*innen oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen, insbesondere in KMU, die alle in derselben Branche der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau verortet sind, wobei in diesem Fall mindestens 200 Arbeitnehmer*innen oder Selbstständige in zwei dieser Regionen betroffen sein müssen;
  • innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten kommt es in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmer*innen oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen, insbesondere in KMU, die in derselben oder in unterschiedlichen Branchen der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in derselben Region auf NUTS-2-Niveau verortet sind.

Wer kann die Unterstützung aus dem EGF beantragen?

Schaubild zur Antragsstellung

Antragsberechtigt sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. In Deutschland ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Antragsteller gegenüber der Europäischen Kommission (EU-Kommission).

Bei Interesse an einer EGF-Förderung sollte die Arbeitnehmer- bzw. die Arbeitgeberseite möglichst frühzeitig Kontakt mit dem BMAS oder der Bundesagentur für Arbeit (BA) aufnehmen, wenn sich Entlassungen beziehungsweise die Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbständigen im großen Umfang abzeichnen. Die Kontaktdaten finden Sie hier. Das BMAS prüft zusammen mit den betroffenen Sozialpartnern, ob die Voraussetzungen für eine Förderung durch den EGF gegeben sind.

Erscheinen die Erfolgsaussichten gut, reicht das BMAS als EGF-Verwaltungsbehörde einen Antrag bei der EU-Kommission ein. Der Antrag ist von der EU-Haushaltsbehörde (EU-Kommission, Rat, Europäisches Parlament) zu genehmigen.

Die Umsetzung der im Förderkonzept festgelegten EGF-Maßnahmen erfolgt durch den mit der Umsetzung des Sozialplans betrauten Transferdienstleister in enger Abstimmung mit dem BMAS und der BA.