Sofern bereits ein konkretes Entlassungsereignis vorliegt, ist eine Förderung unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten kommt es in einem Unternehmen in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmer*innen oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein;
- innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten kommt es in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmer*innen oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen, insbesondere in KMU, die alle in derselben Branche der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau verortet sind, wobei in diesem Fall mindestens 200 Arbeitnehmer*innen oder Selbstständige in zwei dieser Regionen betroffen sein müssen;
- innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten kommt es in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmer*innen oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen, insbesondere in KMU, die in derselben oder in unterschiedlichen Branchen der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in derselben Region auf NUTS-2-Niveau verortet sind.
- es besteht ein Sozialplan und
- die Umsetzung erfolgt durch eine Transfergesellschaft.
Sofern ein Stellenabbau unmittelbar bevorsteht, ist eine Förderung unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten droht in einem Unternehmen in mindestens 200 Fällen die Entlassung von Arbeitnehmer*innen oder die Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein;
- innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten droht in einem Unternehmen in mindestens 200 Fällen die Entlassung von Arbeitnehmer*innen oder die Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen, insbesondere in KMU, die alle in derselben Branche der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau verortet sind, wobei in diesem Fall mindestens 200 Arbeitnehmer*innen oder Selbstständige in zwei dieser Regionen betroffen sein müssen;
- innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten droht in einem Unternehmen in mindestens 200 Fällen die Entlassung von Arbeitnehmer*innen oder die Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen, insbesondere in KMU, die in derselben oder in unterschiedlichen Branchen der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in derselben Region auf NUTS-2-Niveau verortet sind;
- das Unternehmen übernimmt die Umsetzung der EGF-Förderung und
- das Unternehmen sichert die Kofinanzierung in Höhe von 40%.
Wer kann die Unterstützung aus dem EGF beantragen?
Antragsberechtigt sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. In Deutschland ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Antragsteller gegenüber der Europäischen Kommission (EU-Kommission).
Bei Interesse an einer EGF-Förderung sollte die Arbeitnehmer- bzw. die Arbeitgeberseite möglichst frühzeitig Kontakt mit dem BMAS oder der Bundesagentur für Arbeit (BA) aufnehmen, wenn sich Entlassungen beziehungsweise die Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbständigen im großen Umfang abzeichnen. Dafür steht ein entsprechendes Kontaktformular zur Verfügung. Das BMAS prüft zusammen mit der BA und den betroffenen Sozialpartnern, ob die Voraussetzungen für eine Förderung durch den EGF gegeben sind. Unternehmen, die Interesse an einer Förderung nach dem neuen Anwendungsbereich haben (unmittelbar vom Stellenabbau betroffen) steht das entsprechende Antragsformular im Abschnitt Weitere Informationen zum EGF (weiter unten auf dieser Seite) zur Verfügung. Das Antragsformular ist vollständig auszufüllen und bei der BA einzureichen.
Bei Vorliegen der Fördervoraussetzung sowie aller relevanten Angaben reicht das BMAS als EGF-Verwaltungsbehörde einen Antrag bei der EU-Kommission ein. Der Antrag ist von der EU-Haushaltsbehörde (Rat und Europäisches Parlament) zu genehmigen.
Die Umsetzung der im Förderkonzept festgelegten EGF-Maßnahmen erfolgt durch den mit der Umsetzung des Sozialplans betrauten Transferdienstleister (bei der Förderung mit konkretem Entlassungsereignis) oder das Unternehmen (bei der Förderung mit unmittelbar bevorstehendem Stellenabbau) in enger Abstimmung mit dem BMAS und der BA.