Europäische Beschäftigungspolitik
Die Beschäftigungspolitik der Europäischen Union umfasst alle Maßnahmen, mit denen die Europäische Union zur Förderung von Beschäftigung beiträgt. Ihr Hauptziel ist die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen in der gesamten EU. Rechtsgrundlage in diesem Bereich sind die Artikel 145 bis 150 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Artikel 148 AEUV legt fest, dass der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission anhand des gemeinsamen Beschäftigungsberichts die Beschäftigungslage in der EU und den Mitgliedstaaten analysieren und entsprechende Schlussfolgerungen ziehen. Nach Maßgabe dieser Schlussfolgerungen legt der Rat der Europäischen Union - auf Vorschlag der Europäischen Kommission - die beschäftigungspolitischen Leitlinien fest. Diese bestimmen u.a. den Rahmen für Zulässigkeit, Umfang und Ausrichtung der politischen Koordinierung im Bereich der Beschäftigungspolitik auf europäischer Ebene. Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, ihre Beschäftigungspolitik an den Leitlinien auszurichten.
Die aktuellen beschäftigungspolitischen Leitlinien lauten:
- Leitlinie 5: Ankurbelung der Nachfrage nach Arbeitskräften
- Leitlinie 6: Verbesserung des Arbeitskräfteangebots und des Zugangs zu Beschäftigung, Fähigkeiten und Kompetenzen
- Leitlinie 7: Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte und der Wirksamkeit des sozialen Dialogs
- Leitlinie 8: Verbesserung der Chancengleichheit für alle, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut
Europäische Sozialpolitik
Die EU hat sich dem Ziel verschrieben, eine soziale Marktwirtschaft zu errichten, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt. Dies ist in Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die EU (EUV) verankert. Neben dieser Zielvorgabe der EU besteht sozialer Grundrechtsschutz in der EU. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger können sich auf die Charta der Grundrechte der EU einschließlich der der darin enthaltenen sozialen Grundrechte berufen. Hierzu gehören beispielsweise fundamentale Arbeitnehmerrechte wie das Recht auf gesunde und sichere und würdige Arbeit, das Recht auf soziale Sicherheit und der Anspruch auf Integration von Menschen mit Behinderung.
Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips kann die EU jedoch nur die Angelegenheiten regeln, die die Mitgliedstaaten nicht ausreichend allein lösen können. Daher ist die Regelungskompetenz der EU in der Sozialpolitik weniger weitreichend als in anderen Politikbereichen. Man spricht im Bereich der Sozialpolitik von einer zwischen EU und Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit, Artikel 4 Absatz 2 Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Die EU unterstützt und ergänzt unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips die Tätigkeit der Mitgliedstaaten. So hat sie beispielsweise die Möglichkeit, die Rechtsangleichung innerhalb der EU in vielen arbeitsrechtlichen Fragen mit Mindestvorschriften voranzutreiben. Hierauf gehen die Artikel 153 und 157 AEUV ein. Es liegt jedoch nicht in der Kompetenz der EU, die Grundprinzipien des Systems der sozialen Sicherheit zu bestimmen. Dies ist vielmehr Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten der EU.
Neben der Möglichkeit Regelungen zu erlassen, sind weitere Elemente zur Gestaltung der europäischen Sozialpolitik die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die Abstimmung des Vorgehens der Mitgliedstaaten in der Sozialpolitik, so Artikel 153 Absatz 2 und 156 AEUV, und der soziale Dialog auf Unionsebene, festgehalten in Artikel 154 und 155 AEUV.