Europa

Beziehungen zum Vereinigten Königreich

Das Vereinigte Königreich ist zum 1. Januar 2021 aus Binnenmarkt und Zollunion ausgeschieden. Die EU und das Vereinigte Königreich haben ein Handels- und Kooperationsabkommen unterzeichnet, in dem sie ihre Beziehungen grundsätzlich neu regeln.

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zum 1. Februar 2020 trat das bereits zuvor zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verhandelte Austrittsabkommen in Kraft. Das Austrittsabkommen regelt bereits wichtige Fragen wie die Rechte der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger bzw. der britischen Bürgerinnen und britischen Bürger, die zum Ende der Übergangsphase im Vereinigten Königreich bzw. in der EU gewohnt haben.

Am 30. Dezember 2020 haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich mit der Einigung auf ein Handels- und Kooperationsabkommen ein neues Kapitel in ihren Beziehungen aufgeschlagen. Das zukünftige Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wird mit dem Handels- und Kooperationsabkommen, umfassend neu gestaltet. Es ist am 1. Mai 2021 förmlich in Kraft getreten. Weitere aktuelle Informationen zur Einigung finden Sie beim Auswärtigen Amt.

Das Austrittsabkommen

Durch das Austrittsabkommen werden die Rechte der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die zum Ende der Übergangsphase im Vereinigten Königreich gewohnt haben, sowie die Rechte der Britinnen und Briten, die zum Ende der Übergangsphase in der EU gewohnt haben, umfassend geschützt. Solange Sie weiterhin unter den Schutz des Austrittsabkommens fallen, können sie weiterhin im Vereinigten Königreich bzw. der EU leben, arbeiten und studieren.

Die sich aus dem Austrittsabkommen ergebenden Regelungsaufträge werden durch nationale Gesetzgebung und Maßnahmen umgesetzt. In Deutschland ist am 24. November 2020 das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht in Kraft getreten, welches die Statusrechte von Britinnen und Briten und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen nach dem Austrittsabkommen berücksichtigt. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Die Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit im Austrittsabkommen gelten unmittelbar und bedürfen keiner Umsetzung in nationales Recht. Für den Bereich der sozialen Sicherheit ist grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Gruppen von Berechtigten zu unterscheiden: Für Personen, die unter die Definitionen des Artikel 30 des Abkommens fallen, gelten die bisherigen Regeln zur Koordinierung der sozialen Sicherheit innerhalb der EU fort. Mit Artikel 32 hingegen wird ein partieller Bestandsschutz für weitere Personengruppen sichergestellt. Eine ausführliche Erläuterung der Bürger*innenrechte des Austrittsabkommens ist hier abrufbar.

Das Handels- und Kooperationsabkommen

Das Handels- und Kooperationsabkommen, das die zukünftigen Beziehungen regelt, begründet unter anderem eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft. Diese beruht im Kern auf einem Freihandelsabkommen, das weder Zölle noch Quoten vorsieht und damit bedeutende Handelshemmnisse abwendet. Eine solche Partnerschaft braucht gerechte Rahmenbedingungen. Deshalb haben beide Seiten Regelungen vereinbart, um fairen Wettbewerb zu garantieren. Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Staatlichen Beihilfen ebenso wie Standards im Arbeitnehmer- und Verbraucherschutz. Außerdem wurden Regelungen zur Koordinierung von Sozialversicherungsansprüchen vereinbart. Einen kurzen tabellarischen Überblick finden Sie hier. Außerdem bietet die Europäische Kommission einen Überblick über das Handels- und Kooperationsabkommen an.

Fragen mit Bezug zu arbeits- und sozialrechtlichen Inhalten des Austrittsabkommens und des Handels- und Kooperationsabkommens finden Sie in den FAQ.

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