- Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld
- Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit
- Förderung der beruflichen Weiterbildung während der Kurzarbeit
- So beantragen Sie Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit
- Weitere Hinweise
Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen sowie dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften werden die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld und weitere Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Die Erstattung der von den Arbeitgebern während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge läuft jedoch zum 31. März 2022 aus.
Grundlage für die Sonderregelungen ist das Gesetz zur Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen vom 25. März 2022 und das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022. Kurzarbeitergeld soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Arbeitsausfälle haben.
Diese Unternehmen und ihre Beschäftigten bekommen in dieser besonderen Situation Unterstützung, damit Entlassungen möglichst vermieden werden. Mit der grundsätzlichen Geltung der pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022 geben wir den von Arbeitsausfällen betroffenen Unternehmen und Beschäftigten Zuversicht und Planungssicherheit. So sichern wir gemeinsam Arbeitsplätze, sodass Betriebe zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können.
Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld
Die folgenden erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30. Juni 2022:
- Es reicht weiterhin aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
- Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten.
- Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist für Betriebe auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022, verlängert.
- Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben. Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
Infografik "Stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes"
Die Grafik erläutert die stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Die Erhöhung gilt für Arbeitnehmer*innen, die aufgrund der Corona-Pandemie von einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent betroffen sind und ist befristet bis zum 30. Juni 2022. Die Werte betragen vom 1. bis zum 3. Monat 60 Prozent des Lohnausfalls (für Eltern 67 Prozent), vom 4. bis zum 6. Monat 70 Prozent (für Eltern 77 Prozent) und ab dem 7. Monat 80 Prozent (87 Prozent für Eltern).
Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit
Ohne die Sonderregelungen galt: Wenn Sie nach Eintritt von Kurzarbeit eine Nebentätigkeit neu aufnehmen, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Bis zum 31. März 2022 bleibt es weiter möglich, während der Kurzarbeit in einem während der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. Besteht die Nebentätigkeit schon vor der Kurzarbeit im Hauptberuf bleibt das Entgelt aus der Nebentätigkeit generell anrechnungsfrei.
Förderung der beruflichen Weiterbildung während der Kurzarbeit
Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz soll nicht nur Beschäftigung gesichert werden, sondern es sollen auch Perspektiven für die Zeit nach der Kurzarbeit eröffnet werden. Wer seinen Beschäftigten in der Phase der Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglicht, bekommt als Arbeitgeber deshalb die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Juli 2023 zur Hälfte erstattet. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, Träger und Maßnahme nach dem SGB III zugelassen sind und die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchgeführt wird. Zusammen mit der bis 31. März 2022 befristeten, pandemiebedingten 50-prozentigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit können Arbeitgeber bis zum 31. März 2022 somit weiterhin eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erhalten.
Zudem werden dem Arbeitgeber für Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB III bis zum 31. Juli 2023 auch die Lehrgangskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße pauschal zwischen 15 Prozent und 100 Prozent erstattet. Damit werden starke Anreize gesetzt, die Kurzarbeit für die Weiterbildung der kurzarbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu nutzen.
Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung
Hier finden Sie Informationen und Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Kurzarbeit und Qualifizierung.
So beantragen Sie Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit
- Arbeitgeber sollten in einem ersten Schritt Arbeitsausfälle schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
- Auch Zeitarbeitsunternehmen können für Zeiten der Kurzarbeit bis 30. Juni 2022 einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
- Arbeitgeber berechnen dann das Kurzarbeitergeld und zahlen es an die Beschäftigten aus und stellen im Anschluss einen Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit.
Wenn Sie schon beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit registriert sind:
- Online anzeigen und beantragen, oder
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postalisch: die folgenden Vordrucke ausdrucken, ausfüllen und per Post senden bzw. in den Hausbriefkasten Ihrer zuständigen Agentur einwerfen:
Wenn Sie noch nicht beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur registriert sind, rufen Sie bitte folgende Nummer an, um sich zu registrieren: 0800 4555520.