Sofern Zuwanderungsinteressierte mit im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen in Deutschland ein Anerkennungsverfahren durchführen möchten und hierfür noch Qualifizierungsmaßnahmen, der Erwerb fehlender berufspraktischer Qualifikationen im Betrieb oder eine Prüfung im Inland erforderlich sind, kann ein Aufenthaltstitel gem. § 16d Aufenthaltsgesetz in Frage kommen.
Zum 01.03.2024 hat sich die Rechtslage geändert. Der Leitfaden wird aktuell überarbeitet.
Leitfaden für die Beratung zu § 16d AufenthG
Weitergehende Informationen zum Anerkennungsverfahren bzw. zum Leitfaden § 16d AufenthG und weiteres Begleitmaterial sind bei der Fachstelle Beratung und Qualifizierung im Förderprogarmm IQ bestell- und abrufbar.