Arbeitsförderung

Bescheid und Widerspruch

Bescheid

Über den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wird in der Regel schriftlich durch Verwaltungsakt entschieden und der Bescheid per Post bekannt gegeben. Auch eine elektronische Bekanntgabe ist mit Einwilligung des Beteiligten möglich, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Der Bescheid enthält eine verbindliche Entscheidung über die (ggf. vorläufig) bewilligten Leistungen, bei einem Bescheid über das Bürgergeld, z. B. den Bewilligungszeitraum und die Höhe der Leistungen. Aus den beigefügten Berechnungsbögen kann man entnehmen, wie sich die Beträge im Einzelnen zusammensetzen und ob und in welcher Höhe Einkommen und Vermögen berücksichtigt wurden.

Widerspruch

Ist ein Antragsteller mit dem Bescheid nicht einverstanden, kann er dagegen Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Bescheid erlassen hat. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid informiert darüber.

Mit dem Widerspruch kann dargelegt werden, warum man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist; es besteht allerdings keine Pflicht dazu, den Widerspruch zu begründen. Die Widerspruchsbehörde prüft zunächst, ob der Widerspruch zulässig ist, d. h. insbesondere, ob dieser rechtzeitig eingelegt wurde. Anschließend prüft sie den erlassenen Bescheid, gegen den der Widerspruch erhoben wurde, auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit hin. Es ergeht eine Entscheidung der zuständigen Behörde über den Widerspruch. Im Falle der Begründetheit des Widerspruchs ergeht ein Abhilfebescheid. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, also hat der Widerspruch nicht (vollständig) Erfolg, erhält man darüber einen schriftlichen Widerspruchsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Möglichkeit, gegen diesen eine Klage vor dem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu erheben. Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderung ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gerichtskostenfrei.