Arbeitsförderung

Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft

Die Bedarfsgemeinschaft

Eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen. Mindestens ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft muss erwerbsfähig und leistungsberechtigt im SGB II sein.

Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ist im Gesetz aufgezählt.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  • die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person;
  • als Partner der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner;
  • ein Partner bzw. eine Partnerin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Voraussetzung ist, dass die Partner im gemeinsamen Haushalt (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) leben und zwischen den Partnern ein wechselseitiger Wille besteht, dass sie füreinander Verantwortung tragen und einstehen. In bestimmten Konstellationen wird dieser Wille vermutet, z.B. wenn Partner bereits länger als ein Jahr zusammen leben oder gemeinsame Kinder haben;
  • dem Haushalt angehörende unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (es sei denn, das Kind hat selbst ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen);
  • die Eltern bzw. der Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen, unter 25-jährigen Kindes, wenn sie in einem Haushalt zusammenleben. Auch der im gleichen Haushalt lebende Partner des Elternteils gehört zur Bedarfsgemeinschaft.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nicht

  • Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können,
  • verheiratete Kinder und Kinder, die bereits 25 Jahre alt sind, auch wenn sie mit den Eltern zusammen wohnen,
  • dauernd getrennt lebende (Ehe-)Partner.

Diese Personen können aber mit anderen Personen wieder Bedarfsgemeinschaften bilden, so dass in einem Haushalt mehrere Bedarfsgemeinschaften bestehen können.

Eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn Kinder getrennt lebender Elternteile in Ausübung des Besuchs- und Umgangsrechts durch die Eltern dem Haushalt des anderen Elternteils zwar regelmäßig, aber nicht dauerhaft, also temporär, angehören. Dem Kind kann dann ein tageweiser Anspruch für die Dauer des Aufenthalts im Haushalt des anderen Elternteils zustehen.

Besteht zwischen mehreren Personen eine Bedarfsgemeinschaft, kann dies Auswirkungen auf den individuellen Leistungsanspruch der einzelnen Personen haben. Auswirkungen können sich ergeben bei

  • dem maßgebenden Regelbedarf der einzelnen Person,
  • den anzuerkennenden (angemessenen) Bedarfen der Unterkunft und Heizung und
  • der Anrechnung von Einkommen und Vermögen von weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft.

Einkommen und Vermögen, über das einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfügen, werden innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auch bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Mit anderen Worten: Hat ein erwachsenes Mitglied Einkommen oder Vermögen, muss es für die anderen einstehen. Ausgenommen von dieser Regel ist das Einkommen und Vermögen von Kindern. Das Einkommen und Vermögen eines Kindes deckt nur den Bedarf des Kindes selbst.

Bei Bedarfsgemeinschaften wird vermutet, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte Leistungen auch für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beantragen und entgegennehmen darf.

Die Haushaltsgemeinschaft

Eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Verwandten oder Verschwägerten besteht, wenn diese zusammenleben und "aus einem Topf wirtschaften", ohne dass die Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft bestehen (z.B. Eltern leben zusammen mit ihren ab 25 Jahre alten Kindern in einem Haushalt).

Es besteht unter bestimmten Umständen eine Vermutung dafür, dass Verwandte oder Verschwägerte in einer Haushaltsgemeinschaft sich gegenseitig unterstützen. Das bedeutet dann, dass ihr Einkommen und Vermögen berücksichtigt wird. Dies gilt aber nur, wenn das Einkommen oder Vermögen der verwandten oder verschwägerten Haushaltsgemein­schaftsmitglieder dies erwarten lässt.

Kinderzuschlag

Den Kinderzuschlag können Eltern nur bekommen, wenn sie genug für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht. Wenn die Wohnkosten besonders hoch sind oder mehrere Kinder im Haushalt wohnen, kann auch bis in mittlere Einkommensbereiche hinein ein reduzierter Kinderzuschlag bezogen werden.

Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 185 Euro je Kind. Das Einkommen und Vermögen der Eltern und des Kindes werden auf den Kinderzuschlag teilweise angerechnet und reduzieren die Höhe des Kinderzuschlags.

Der Kinderzuschlag wird für 6 Monate bewilligt. Ändern sich in diesen 6 Monaten das Einkommen oder die Wohnkosten, hat dies keinen Einfluss auf den Kinderzuschlag.

Erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag

Wer keine Leistungen nach dem SGB II erhält und auch aktuell nicht beantragt hat, kann stattdessen Kinderzuschlag bekommen. Voraussetzung für den erweiterten Zugang zum Kinderzuschlag ist, dass mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um den Bedarf der Familie zu decken.