Am 1. März 2020 trat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft, das den rechtlichen Rahmen für die Einwanderung von beruflich qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten deutlich erweitert hat. Die Möglichkeiten für akademische und beruflich qualifizierte Fachkräfte sind nun weitestgehend gleich. Dennoch waren weitere Maßnahmen nötig, um die Fachkräfteeinwanderung zu stärken und den Bedarf an Fach- und Arbeitskräften in Deutschland zu decken.
Mit der Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist es in bestimmten Berufen möglich – bei Berufserfahrung, dem Vorliegen eines im Herkunftsstaat staatlich anerkannten ausländischen Berufs- oder Hochschulabschlusses und einem Arbeitsvertrag mit ausreichend hohen Gehalt – ohne eine in Deutschland anerkannte Berufsqualifikation als Fachkraft tätig zu werden. Es muss außerdem für Fachkräfte kein Zusammenhang mehr zwischen ihrer in Deutschland anerkannten Berufsqualifikation und der ausgeübten Tätigkeit vorliegen: Sie können jede qualifizierte Beschäftigung ausüben.
Zusätzlich wurden Maßnahmen zur Vereinfachung der Anerkennungsverfahren in die Wege geleitet. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, das Anerkennungsverfahren in bestimmten Fällen erst im Inland einzuleiten. Geeignete Betriebe können im Rahmen von Anerkennungspartnerschaften Personen mit einem im Herkunftsstaat staatlich anerkannten ausländischen Berufs- oder Hochschulabschluss beschäftigen. Das Anerkennungsverfahren muss nach spätestens drei Jahren abgeschlossen sein.
Die Möglichkeiten für die Einreise zur Arbeitssuche wurden ebenfalls verbessert. Dafür wurde eine Chancenkarte geschaffen, die auf einem Punktesystem basiert. Zu den Auswahlkriterien gehören z. B. Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung und Voraufenthalte in Deutschland. Wer Fachkraft ist, muss das Punktesystem nicht durchlaufen.
Innerhalb der Europäischen Union bietet das bestehende Netzwerk der European Employment Services (EURES) Strukturen zur Beratung und Vermittlung von Unionsbürger*innen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten möchten. EURES besteht aus den öffentlichen Arbeitsmarktservices sowie weiteren Akteuren des Arbeitsmarktes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu den Dienstleistungen gehören die Information, Beratung und Vermittlung und Förderung von europäischen Arbeitsuchenden, Arbeitnehmer*innen sowie Unternehmen.
Für Staatsangehörige der sechs Westbalkanstaaten wird der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt unabhängig von einer anerkannten Qualifikation entfristet.
Auch das inländische Potenzial soll besser genutzt werden. Unter anderem wird hierfür in bestimmten Fällen ein "Spurwechsel" von Asylsuchenden und Geduldeten in die Erwerbsmigration ermöglicht.