Am 1. März 2020 trat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft, das den rechtlichen Rahmen für die Einwanderung von beruflich qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten deutlich erweitert hat. Die Möglichkeiten für akademische und beruflich qualifizierte Fachkräfte sind nun weitestgehend gleich. Dennoch sind weitere Maßnahmen nötig, um die Fachkräfteeinwanderung zu stärken und den Bedarf an Fach- und Arbeitskräften in Deutschland zu decken.
Mit der Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes soll es künftig in bestimmten Berufen möglich sein – bei Berufserfahrung, einem ausländischen Berufs- oder Hochschulabschluss und einem Arbeitsvertrag mit ausreichend hohen Gehalt – ohne einen in Deutschland anerkannten Abschluss als Fachkraft tätig zu werden. Zukünftig muss außerdem kein Zusammenhang mehr zwischen dem in Deutschland anerkannten Abschluss und der ausgeübten Tätigkeit vorliegen: Wer Fachkraft ist, soll künftig jede qualifizierte Beschäftigung ausüben können.
Zusätzlich sollen das Anerkennungsverfahren vereinfacht und verbesserte Möglichkeiten geschaffen werden, um das Anerkennungsverfahren in bestimmten Fällen auch vom Inland aus zu betreiben. Beispielsweise können geeignete Betriebe im Rahmen von Anerkennungspartnerschaften Personen mit einem ausländischen Abschluss beschäftigten und das Anerkennungsverfahren binnen von drei Jahren nach Beschäftigungsaufnahme nachholen.
Weitere Informationen
- Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (In Kraft seit 01.03.2020)
- Pressemitteilung: Eckpunktepapier zur Modernisierung der Fachkräfteeinwanderung (30.11.2022)
- Pressemitteilung: Bundeskabinett beschließt neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz (29.03.2023)
- Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BeschV)
- Informationen zum Chancenaufenthalt
- Informationen der Bundesagentur für Arbeit
Die Möglichkeiten für die Einreise zur Arbeitssuche sollen ebenfalls verbessert werden. Dafür wird eine Chancenkarte geschaffen, die auf einem Punktesystem basiert. Zu den Auswahlkriterien können Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung und Deutschlandbezug gehören.
Innerhalb der Europäischen Union bietet das bestehende Netzwerk der European Employment Services (EURES) Strukturen zur Beratung und Vermittlung von Unionsbürger*innen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten möchten. EURES besteht aus den öffentlichen Arbeitsmarktservices sowie weiteren Akteuren des Arbeitsmarktes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu den Dienstleistungen gehören die Information, Beratung und Vermittlung und Förderung von europäischen Arbeitsuchenden, Arbeitnehmer*innen sowie Unternehmen.
Für Staatsangehörige der sechs Westbalkanstaaten wird der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt unabhängig von einer anerkannten Qualifikation entfristet.
Die Bundesregierung plant außerdem auch das inländische Potenzial besser zu nutzen, indem ein "Spurwechsel" von Asylsuchenden und Geduldeten in die Erwerbsmigration ermöglicht wird. Hierfür sollen gesetzliche Verbote überarbeitet und abgeschafft werden. Mit dem Chancenaufenthalt hat die Bundesregierung bereits die Möglichkeit angestoßen, dass langjährig Geduldete über eine Erwerbstätigkeit einen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten können.