Wertguthaben können zu Lebzeiten der Beschäftigten auf Dritte durch eine Schenkung übertragen werden, sofern die Arbeitsvertragsparteien die Schenkung in ihrer Wertguthabenvereinbarung ermöglicht haben. Sie sind auch – im Gegensatz zu den Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung – frei vererbbar. Im Fall der Schenkung hat der Arbeitgeber die Wertguthaben zuvor zu versteuern und in der Sozialversicherung zu verbeitragen. Die verbleibende Auszahlung kann dann verschenkt werden. Im Fall der Vererbung ist das Wertguthaben in der Sozialversicherung zu verbeitragen und zu versteuern.