Vereinbarungen über die Einrichtung von Wertguthaben bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind – z. B. bei Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH –, werden lohn/einkommensteuerlich grundsätzlich anerkannt, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd-Geschäftsführer). Ist der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Liegt danach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Wertguthaben lohn/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen. Ist der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor; Vereinbarungen über die Einrichtung von Wertguthaben werden lohn-/ einkommensteuerlich nicht anerkannt (vgl. BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009) unter Berücksichtigung der Änderungen vom 8. August 2019.
Für Gesellschafter Geschäftsführer einer Personengesellschaft wird die steuerliche Anerkennung versagt bleiben, weil diese im steuerlichen Sinne keine Arbeitnehmer, sondern Unternehmer sind.
Allerdings können Unternehmen für angestellte Familienangehörige von Geschäftsführern und Vorständen Wertguthaben mit steuerlicher Anerkennung führen, wenn diese mitarbeitenden Familienangehörigen nicht an den Gesellschaften beteiligt sind. Dies gilt auch für beschäftigte Familienangehörige von Inhabern eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft.