Übersicht der Teilzeitmöglichkeiten. Infografik: Übersicht der Teilzeitmöglichkeiten
Was ist neu an der Brückenteilzeit?. Infografik „Was ist neu an der Brückenteilzeit?“
Wie funktioniert die Brückenteilzeit?. Infografik: Wie funktioniert die Brückenteilzeit?
Wie funktioniert die Darlegungspflicht?. Infografik „Wie funktioniert die Darlegungspflicht?“
Die Infografik stellt eine Übersicht der Teilzeitmöglichkeiten dar. Bei der Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) und der Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz) besteht bereits ein Rückkehrrecht. Bei der Teilzeit (Teilzeit- und Befristungsgesetz) gibt es bisher kein Rückkehrrecht.
Die Infografik trägt den Titel „Was ist neu an der Brückenteilzeit?“ und erklärt, was sich ab dem 1. Januar 2019 für Teilzeitbeschäftigte ändern soll:
- Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit: Gilt für Unternehmen mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern, wobei der Zeitraum mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre betragen muss.
- Erörterungsrecht über Dauer und Lage der Arbeitszeit: Arbeitgeber haben Wünsche von Teilzeitbeschäftigten nach Veränderung von Lage und Dauer der Arbeitszeit zu erördern.
- Darlegungspflicht - eine Brücke in die Vollzeitstelle: Künftig muss der Arbeitgeber darlegen und ggf. beweisen, dass es sich nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder ein Teilzeitbeschäftigter für den Arbeitsplatz nicht mindestens gleich geeignet ist.
Die Infografik trägt den Titel „Wie funktioniert die Brückenteilzeit?“. Ein Diagramm erklärt: Nach einer Phase der regulären Arbeitszeit beginnt die Brückenteilzeit. Diese kann mindestens 1 Jahr, maximal 5 Jahre dauern. Ausnahmen von dieser Zeitregelung können in einem Tarifvertrag vereinbart werden. Neu ab dem 01.01.2019 ist die Regelung der Rückkehr in die alte, reguläre Arbeitszeit. Eine neue Brückenteilzeit ist erst nach einer Frist von 12 Monaten erneut möglich.
Die Infografik trägt den Titel „Wie funktioniert die Darlegungspflicht?“. Sie erläutert, dass Teilzeitbeschäftigte bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen sind. Zu den Darlegungspflichten der Arbeitnehmer gehört: Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber ihre aktuelle Teilzeitbeschäftigung und ihren Wunsch nach einer Verlängerung der Arbeitszeit in Textform mitteilen. Bisher mussten teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer darlegen und ggf. beweisen, dass ein entsprechender freier Arbeitsplatz besetzt werden soll und sie für diesen mindestens ebenso geeignet sind wie andere Bewerberinnen und Bewerber. Hier kommt es zu einer Beweislastverlagerung. Ab 1.1.2019 muss der Arbeitgeber beweisen, dass es sich nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder der Arbeitnehmer für den Arbeitsplatz nicht mindestens gleich geeignet ist. Außerdem gehört zu den Darlegungspflichten der Arbeitgeber: Wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter einer Verlängerung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers entgegenstehen, muss der Arbeitgeber das darlegen und ggf. beweisen.