Als Arbeitnehmer, die beim gleichen Arbeitgeber von der Voll- in die Teilzeit wechseln möchten, sollten Sie folgende Schritte prüfen:
1. Schritt: Überprüfen Sie, ob Sie Anspruch auf Teilzeit haben.
Grundsätzlich haben Sie dann Anspruch auf Teilzeit, wenn Ihr Arbeitsverhältnis bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber mindestens seit sechs Monaten besteht. Zusätzlich muss Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. Dabei werden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) unabhängig von ihrer Arbeitszeit gezählt. Für die Brückenteilzeit (zeitlich begrenzte Teilzeit), die seit dem 1. Januar 2019 gilt, besteht der Anspruch grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 45 Mitarbeitern (siehe 5. Schritt).
2. Schritt: Holen Sie sich Informationen über die verschiedenen Varianten von Teilzeit ein.
Teilzeitbeschäftigung gibt es in mehreren Formen – von der Reduzierung der täglichen Arbeitszeit über das Teilen eines Arbeitsplatzes bis zum Sabbatical ist alles dabei. Erkundigen Sie sich hier darüber, welches Modell für Sie in Frage kommt.
3. Schritt: Berechnen Sie, wie sich Ihre finanzielle Situation verändern würde.
Teilzeit bedeutet auch weniger Gehalt. Berechnen Sie mit dem Teilzeit-Rechner, wie hoch Ihr neues Gehalt wäre oder um wie viele Stunden Sie Ihre Arbeitszeit maximal reduzieren können.
4. Schritt: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über Ihren Teilzeitwunsch.
Sie müssen Ihren Teilzeitwunsch mindestens drei Monate vor Antritt Ihrem Arbeitgeber (seit 1. Januar 2019: in Textform) ankündigen. Er muss Ihrem Wunsch spätestens einen Monat vor Antritt schriftlich zustimmen, es sei denn, betriebliche Gründe stehen dem entgegen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Verringerung Ihrer Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
5. Schritt: Erkundigen Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten während der Laufzeit der Teilzeitbeschäftigung.
Folgende Rechte und Pflichten kommen auf Sie während der Teilzeitbeschäftigung zu:
- Für Teilzeitbeschäftigte gilt das Verbot der Diskriminierung. Dies bedeutet, dass sie wegen der Teilzeitbeschäftigung nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Jedoch können sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
- Teilen Sie sich einen Arbeitsplatz mit einer Kollegin oder einem Kollegen (Job-Sharing) und fällt Ihr Sharing-Partner dauerhaft aus, so können Sie nicht verpflichtet werden, als Vertreter einzuspringen. Verlässt Ihr Sharing-Partner das Unternehmen, muss Ihr Arbeitgeber den frei gewordenen Teilzeit-Platz neu besetzen.
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Seit dem 1. Januar 2019: Brückenteilzeit = Anspruch, die Arbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum zu verringern und anschließend zur früheren Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) zurückzukehren. Mit unserem Klickpfad können Sie ermitteln, ob Sie Anspruch auf Brückenteilzeit haben.
Fragen zur Ermittlung eines Anspruchs auf Brückenteilzeit
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Weitere Informationen zur Brückenteilzeit erhalten Sie auf unserer Schwerpunktseite.