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Fragen und Antworten zur Teilzeitarbeit

Informieren Sie sich. Lesen Sie hier eine Zusammenstellung von häufig gestellten Fragen und Antworten zur Teilzeitarbeit.

Was sind die teilzeitrechtlichen Kernpunkte des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)?

Kernpunkte sind der gesetzlich verankerte Anspruch auf Teilzeitarbeit und weitere Regelungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Teilzeitarbeit. Zudem soll die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verhindert werden.

Wann liegt Teilzeitbeschäftigung vor?

Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist, als die von vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§2 Abs. 1 TzBfG).

Gilt das Gesetz auch für Mini-Jobber?

Das Gesetz stellt klar, dass auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zu den Teilzeitbeschäftigten gehören (§ 2 Abs. 2 TzBfG).

Was bedeutet das Verbot der Diskriminierung?

Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, dass sachliche Gründe unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (§ 4 Abs. 1 TzBfG).

Anspruch auf Teilzeit - was bedeutet das?

Das Gesetz verankert einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeitnehmer müssen den Wunsch auf eine geringere Arbeitszeit drei Monate vorher ankündigen. Soweit betriebliche Gründe dem Wunsch der Arbeitnehmer nach Teilzeitarbeit nicht entgegenstehen, muss der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen (§ 8 Abs. 1, Abs., Abs. 2, Abs. 4, Abs. 7 TzBfG).

Müssen mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Antragstellung oder zum Zeitpunkt des Eintritts in die Teilzeitarbeit beim Arbeitgeber beschäftigt sein?

Es kommt dabei weniger auf einen genauen Zeitpunkt an als auf den Umstand, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG).

Wie werden die 15 Arbeitnehmer gezählt?

Gezählt werden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende), die regelmäßig vom Arbeitgeber beschäftigt werden, unabhängig von der Höhe ihrer Arbeitszeit. Bei mitarbeitenden Gesellschaftern oder Geschäftsführern und freien Mitarbeitern kommt es darauf an, ob sie Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind. Vorübergehend Beschäftigte werden mitgezählt, wenn sie einen regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer vertreten, z.B. einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund von Elternzeit ruht (keine Doppelzählung) (§ 8 Abs. 7 TzBfG).

Steht der Anspruch auf Teilzeitarbeit auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die in kleineren Filialen eines Unternehmens beschäftigt sind?

Grundsätzlich ja, wenn der Arbeitgeber insgesamt (in allen Filialbetrieben zusammengenommen) in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Was können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unternehmen, wenn der Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit ablehnt?

Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mit der Ablehnung seines Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber nicht einverstanden, so kann vor dem zuständigen Arbeitsgericht geklagt werden. Das Gericht prüft, ob die Ablehnung in diesem Einzelfall zu Recht erfolgt ist. Der Arbeitgeber muss das Vorliegen betrieblicher Gründe für seine Ablehnung beweisen.

Was versteht man unter betrieblichen Gründen?

Betriebliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Gesetzgeber kann hierzu wegen der Vielgestaltigkeit der in den einzelnen Betrieben denkbaren Sachverhalte nur einen Rahmen vorgeben. Die Tarifparteien sind - wie auch sonst im Arbeitsrecht - ermächtigt, diesen Rahmen entsprechend den praktischen Erfordernissen durch branchenspezifische Lösungen auszufüllen.

Wann muss der Arbeitgeber über einen Antrag auf Teilzeitarbeit entscheiden?

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich mitteilen, ob er der Teilzeit zustimmt oder nicht. Unterlässt er dies, verringert sich die Arbeitszeit automatisch in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang (§ 8 Abs. 5 TzBfG).

Müssen Arbeitnehmer bei ihrem Antrag auf Teilzeitarbeit eine Begründung für diesen Wunsch nennen und muss der Antrag schriftlich gestellt werden?

Eine Begründung des Wunsches ist nicht notwendig.  Das Gesetz verlangt, dass die Beantragung in Textform erfolgt. Das ist zum Beispiel eine E-Mail. Ein unterschriebener Brief ist nicht erforderlich.

Gilt das Teilzeitgesetz auch für Beamte?

Das Gesetz gilt nur für Arbeitnehmer. Für Beamte gelten die beamtenrechtlichen Regelungen.

Können Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die sich z.Z. in Elternzeit befinden, ebenfalls einen Antrag auf Teilzeit stellen oder müssen sie erst wieder sechs Monate beim Arbeitgeber tätig sein?

Auch diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können grundsätzlich einen entsprechenden Antrag auf Teilzeitarbeit spätestens drei Monate vor dem Wunschtermin stellen, wenn ihr Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate besteht. Dabei zählt die Elternzeit mit, weil das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit fortbesteht.

Wenn ein "Job-Sharer" das Unternehmen verlässt, darf den anderen "Job-Sharern" dann gekündigt werden?

Nein. Der Arbeitgeber muss den freien Teilzeit-Platz neu besetzen. Ist dies allerdings nicht möglich oder wird die Arbeitsplatzteilung aus betrieblichen Gründen ganz aufgegeben (und sind für den oder die verbleibenden Job-Sharer Arbeitsplätze der bisherigen Art nicht vorhanden), so hat der Arbeitgeber das Recht, gegenüber diesen Arbeitnehmern eine Änderungskündigung auszusprechen. Das heißt: Er kann den Betroffenen einen anderen Teilzeitarbeitsplatz oder einen Vollzeitarbeitsplatz anbieten. Führt das nicht zum Erfolg, so darf er den bisherigen Job-Sharern kündigen.

Sind Arbeitnehmer, die sich einen Arbeitsplatz teilen, verpflichtet, bei Ausfall eines "Job-Sharers" als Vertretung einzuspringen?

Arbeitnehmer, die sich einen Arbeitsplatz teilen, können nicht im Voraus verpflichtet werden, für einen auf Dauer ausfallenden Job-Sharing-Kollegen als Vertretung einzuspringen, wenn damit eine Verlängerung der Arbeitszeit verbunden ist - also beispielsweise für diese Zeit von einer Halb- auf eine Vollzeitstelle zu gehen. Vielmehr muss in einem solchen Fall eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. Eine solche Vertretungspflicht kann allerdings für den Fall vereinbart werden, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn etwa die Gefahr besteht, dass sonst die Produktion unterbrochen werden müsste. Der Vertretungseinsatz muss jedoch für den Arbeitnehmer zumutbar sein. So kann etwa eine Mutter, die nachmittags keine Betreuung für ihr Kind hat, nicht verpflichtet werden, nachmittags einen ausgefallenen Kollegen im Betrieb zu ersetzen.