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Was ist Kurzarbeitergeld?

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.

Gibt es aktuell Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld?

Ja. Aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft wurden verschiedene Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld geschaffen. Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wurden erleichtert und der Leistungsumfang ausgeweitet. Infolge der Aufhebung der Beschränkungen der COVID-19-Pandemie sind diese Sonderregelungen Ende Juni 2022 mit Ausnahme der Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld ausgelaufen.

Zum 30.06.2023 ist auch die Zugangserleichterung, wonach das Mindesterfordernis der von einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall in einem Betrieb betroffenen Personen von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgesenkt war, ausgelaufen.

Zudem müssen Betriebe bei einem neuen Arbeitsausfall seit dem 1. Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt. Ist dieses ausgeschöpft, kann für darüber hinaus-gehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Ausnahme: Sofern der Arbeitsausfall bereits vor dem 1. Juli 2023 eingetreten ist, müssen für diesen Arbeitsausfall weiterhin keine negativen Arbeitszeitsalden gebildet werden.

Wie schnell kann Kurzarbeit eingeführt werden und wie läuft das Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit ab?

 

Kurzarbeit kann bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb sehr kurzfristig eingeführt und der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Anschließend stellt der Arbeitgeber einen Erstattungsantrag bei der örtlichen Agentur für Arbeit, die ihm nach Prüfung der Antragsunterlagen das gezahlte Kurzarbeitergeld umgehend erstattet. Offene Fragen können schnell und unbürokratisch mit der Agentur für Arbeit vor Ort geklärt werden. Die für Sie zuständige Agentur für Arbeit finden Sie unter www.arbeitsagentur.de.

Ist eine Kündigung von Beschäftigten für den Arbeitgeber nicht kostengünstiger?

Der Vorteil von Kurzarbeit besteht darin, dass bei einer Verbesserung der Auftragslage die Arbeitszeit sofort erhöht oder wieder zur regulären Arbeitszeit übergegangen werden kann. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen sofort wieder zur Verfügung und müssen nicht erst gesucht, eingestellt und eingearbeitet werden. 

Im Falle einer Kündigung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zudem bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt – unabhängig davon, ob sie noch in Vollzeit beschäftigt werden können oder nicht. Kurzarbeit reduziert die Kosten für das Unternehmen sofort.

Ist das Verfahren zur Gewährung und Auszahlung von Kurzarbeitergeld zu bürokratisch?

Die Bundesagentur für Arbeit hat das Antragsverfahren so einfach wie möglich gestaltet und die erforderlichen Angaben auf ein Mindestmaß reduziert. In der Praxis hat sich das zweistufige Verfahren bei der Auszahlung und Erstattung von Kurzarbeitergeld bewährt. Ein schnelles und unbürokratisches Verfahren ist im Interesse aller Beteiligten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Agentur für Arbeit stehen bei Rückfragen zur Verfügung. Das Formular für die Anzeige und den Erstattungsantrag finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de). Auf dieser Internetseite finden Sie auch Informationen, wie sie Anzeige und Antrag online per eServices oder mit der Kurzarbeit-App übermitteln können.

Wie wird das Kurzarbeitergeld steuerrechtlich behandelt?

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Steuerrechtlich unterliegt das Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Ausschließlich für die Ermittlung des persönlichen Steuersatzes wird das Kurzarbeitergeld (einschließlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse und etwaiger anderer Lohnersatzleistungen) den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz. In einem zweiten Schritt wird dieser erhöhte Steuersatz auf das steuerpflichtige Einkommen (ohne das Kurzarbeitergeld, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet. Bezieher von Kurzarbeitergeld sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Kurzarbeitergeld ggf. zusammen mit steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse oder weiteren Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld) mehr als 410 Euro betragen. Der Progressionsvorbehalt kann nicht bereits beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden, sondern erst bei der Veranlagung durch das Finanzamt. Welche konkreten steuerlichen Auswirkungen sich im Einzelfall ergeben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel von der Steuerklasse bzw. der Steuerklassenkombination der Ehegatten oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der Höhe der Lohnsteuerabzugsbeträge, anderen der Besteuerung unterliegenden Einkünften, den abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen oder von den sonstigen Abzügen. Es sind sowohl Steuererstattungen als auch Steuernachforderungen möglich. Weitere Auskünfte über die steuerliche Behandlung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Wie werden Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers steuerlich behandelt?

Neben der Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitgeber-Aufstockung des Kurzarbeitergeldes sehen auch eine Reihe von Tarifverträgen eine Aufstockung durch einen Arbeitgeberzuschuss vor. Nach geltender Rechtslage handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. 

Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (Corona-Steuerhilfegesetz) wurden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt nach§ 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch befristet steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 28a Einkommensteuergesetz).

Die Befristung wurde zuletzt mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert. Die Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 begonnen haben und vor dem 1. Juli 2022 enden.

Wie wird das Kurzarbeitergeld sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Für das Arbeitsentgelt, das durch Kurzarbeit entfällt (fiktives Arbeitsentgelt), werden die Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge werden 80 Prozent des ausfallenden Arbeitsentgelts zu Grunde gelegt. Die Höhe der Beiträge richtet sich daher nicht nach der Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld?

Der Arbeitgeber trägt die auf dieses fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) alleine. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge insgesamt ist damit abhängig von der Höhe des verbleibenden Arbeitsentgelts, wenn noch verkürzt gearbeitet wird, und des Entgeltausfalls, aber unabhängig von der prozentualen Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Wie werden Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Beitragspflicht zur Sozialversicherung besteht nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Teil beitragspflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt). Diese sozialversicherungsrechtliche Regelung gilt unbefristet.

Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaub nehmen?

Ja, grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch während der Kurzarbeit Urlaub nehmen. Dieser wird vom Arbeitgeber mit Urlaubsentgelt in der üblichen Höhe vergütet.

Besteht für Feiertage ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Für Feiertage haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wird also an einem Feiertag gleichzeitig aus Gründen von Kurzarbeit, für die an anderen Tagen Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht gearbeitet, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin grundsätzlich Arbeitsentgelt zu zahlen, das dieser ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Die Höhe des vom Arbeitgeber zu zahlenden Feiertagsentgelts richtet sich in einem solchen Fall nach der Höhe des Kurzarbeitergeldes, das die Arbeitnehmer ohne den Feiertag bezogen hätten. Dieses Entgelt wird dem Arbeitgeber jedoch nicht von der Agentur für Arbeit erstattet.

Wird jedoch in einem Betrieb üblicherweise kontinuierlich auch an Feiertagen durchgehend gearbeitet (z. B. Hotel- und Gaststättengewerbe), haben die Beschäftigten, die an einem Feiertag gearbeitet hätten, ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld; an dem Tag, an dem als Ausgleich nicht gearbeitet worden wäre, jedoch nicht. Dabei ist jeweils auf den Dienstplan abzustellen.