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Sozialversicherung
Rundschreiben Soziale Entschädigung - Vb 2–54424
§ 37 BVG befasst sich mit dem Sterbegeld. Anspruchsberechtigt sind die in Abs. 2 der Norm genannten Personen. Für den Fall, dass keine Anspruchsberechtigte i. S. d. Abs. 2 vorhanden sind, regelt Abs. 3, dass das Sterbegeld demjenigen gezahlt werden kann, der die Kosten der letzten Krankheit oder Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.