Für Eltern, die auf Unterstützungsleistungen angewiesen sind, ist es oft nicht leicht, ihren Kindern die gleichen Möglichkeiten in der Freizeit oder in der Schule zu bieten wie Kindern aus Familien mit höheren Einkommen. Doch haben auch bedürftige Kinder und Jugendliche einen Anspruch darauf, bei Tagesausflügen und dem gemeinsamen Mittagessen in Schule und Kita, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen mitmachen zu dürfen. Hier helfen die Bildungs- und Teilhabeleistungen des sogenannten Bildungspakets. Vom Bildungspaket können bis zu 2,5 Millionen Kinder und Jugendliche profitieren.
Bildungs- und Teilhabeleistungen kommen insbesondere für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Betracht, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II oder SGB XII bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können (Fälle der sog. Bedarfsauslösung).
Mit dem Starke-Familien-Gesetz wurden auch die Leistungen für das Bildungspaket wesentlich verbessert (ab dem 1. August 2019).
Der Geldbetrag für den persönlichen Schulbedarf beträgt nunmehr 150 Euro pro Schuljahr; dieser Betrag wird ab dem Jahr 2021 fortgeschrieben. Bei den Bedarfen für gemeinschaftliches Mittagessen sowie der Schülerbeförderung sind die zuvor notwendigen Eigenanteile weggefallen. Bei der Lernförderung wurde klargestellt, dass sie unabhängig von einer Versetzungsgefährdung in Betracht kommt (also bereits im ersten Schulhalbjahr sowie in Schulen ohne Versetzungsentscheidung). Die Leistung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wird bei nachgewiesenem Teilhabebedarf pauschal erbracht und beträgt grundsätzlich 15 Euro monatlich.