Teilhabe

Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen

Am 3. Mai 2008 trat das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK) in Kraft.

Ziel des Übereinkommens sowie des dazugehörigen Fakultativprotokolls ist es, den gleichberechtigten Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Dem Großteil der weltweit rund 1 Milliarde Menschen mit Behinderungen hat das Übereinkommen erstmalig einen Zugang zu verbrieften Rechten verschafft.

Die Vereinten Nationen schätzen, dass nur etwa 40 Staaten, zumeist Industrienationen, eine nationale behindertenpolitische Gesetzgebung haben. Zwei Drittel Menschen mit Behinderungen leben in Entwicklungsländern. Im Einzelnen konkretisiert die UN-BRK z.B. das Recht auf Zugang zu Bildung, das Recht auf Zugang zur Arbeitswelt oder das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben. Dabei wird der abstrakte Teilhabebegriff in den jeweiligen Artikeln auf einzelne Lebensbereiche heruntergebrochen, für die jeweils konkrete Maßnahmen und Ziele zur Umsetzung von Chancengleichheit beschrieben werden.

Zur Überwachung der UN-BRK wurde bei den Vereinten Nationen ein "Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen" mit Sitz in Genf gebildet, der sich aus einer bestimmten Anzahl von Experten aus den einzelnen Vertragsstaaten zusammensetzt. Die Vertragsstaaten legen dem Ausschuss unter anderem regelmäßig Staatenberichte über den Stand dieser Umsetzung des Übereinkommens vor, die der Ausschuss prüft und zu denen er Stellung nehmen kann. Das Fakultativprotokoll, das Deutschland ebenfalls ratifiziert hat, erweitert die Kompetenzen des Vertragsausschusses um ein Individualbeschwerde- und ein Untersuchungsverfahren.

Nach vierjähriger Verhandlungszeit hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Dezember 2006 das "Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" sowie das dazugehörige Fakultativprotokoll angenommen. Deutschland hat das Übereinkommen und das Protokoll am 30. März 2007 unterzeichnet. Das Ratifikationsgesetz wurde im Dezember 2008 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und ist am 01. Januar 2009 in Kraft getreten. Am 24. Februar 2009 wurde die Ratifikationsurkunde in New York hinterlegt. Nach Ablauf der 30-Tage-Frist ist das Übereinkommen und das Fakultativprotokoll seit dem 26. März 2009 für Deutschland verbindlich. Zur innerstaatlichen Überwachung der UN-BRKwurde das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) als unabhängige Stelle nach Artikel 33 Absatz 2 der UN-BRK benannt. Das DIMR gibt unter anderem Empfehlungen und macht Vorschläge zur Durchführung der UN-BRKund es berät die Bundesregierung, den Bundestag oder andere Organisationen zu Fragen, die die UN_BRK betreffen.

Der Paradigmenwechsel, der in der Behindertenpolitik der Bundesrepublik Deutschland insbesondere mit dem 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX) und dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) eingeleitet wurde, findet mit der UN-Behindertenrechtskonventionseine Entsprechung auf internationaler Ebene. Zugleich unterstützt die UN-BRK den Paradigmenwechsel auf innerstaatlicher Ebene weiter. Darüber hinaus wird die Behindertenrechtskonvention in Zukunft ein wichtiges Referenzdokument sein, auf dessen Grundlage neue Entwicklungen in der Behindertenpolitik beurteilt werden. Es wird Impulse für diePolitik für Menschen mit Behinderungen aussenden und gesellschaftliche Diskussionen anstoßen.