- Grundlegende Informationen zum Verfahren
- Weiterentwicklung des Statusfeststellungsverfahrens – Neuregelungen treten am 1. April 2022 in Kraft
Grundlegende Informationen zum Verfahren
Mit dem Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) können sich die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses frühzeitig Klarheit über den Erwerbsstatus verschaffen. Zuständig für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Mit diesem Verfahren können die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses rechtlich verbindlich feststellen lassen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Antragsformulare zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens und Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Für bestimmte Personengruppen ist das Statusfeststellungsverfahren zwingend durchzuführen. Handelt es sich bei angemeldeten Beschäftigten um den Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder um einen geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter, hat die Einzugsstelle einen Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus zu stellen (§ 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV).
Das Statusfeststellungsverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Entschieden wird also auf Grundlage der von den Beteiligten eingereichten Unterlagen und ihrer sonstigen Angaben. Bei Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens innerhalb eines Monats nach Aufnahme einer Tätigkeit beginnt im Falle der Feststellung einer Beschäftigung die Versicherungspflicht des Beschäftigten erst mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung (und nicht bereits mit Aufnahme der Tätigkeit). Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte dem zustimmt und er in der Zwischenzeit eine anderweitige vergleichbare Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat. Das Statusfeststellungsverfahren ist für die Beteiligten kostenfrei.
Weiterentwicklung des Statusfeststellungsverfahrens – Neuregelungen treten am 1. April 2022 in Kraft
Das Statusfeststellungsverfahren wird durch die folgenden Reformbausteine weiterentwickelt:
- Die Einführung einer Prognoseentscheidung ermöglicht die Feststellung des Erwerbsstatus schon vor der Aufnahme der Tätigkeit und damit frühzeitiger als bisher.
- Anstelle der Versicherungspflicht wird künftig der Erwerbsstatus festgestellt. Damit werden die Beteiligten und die Clearingstelle von bürokratischem Aufwand entlastet und das Verfahren wird vereinfacht und beschleunigt.
- Es wird eine Gruppenfeststellung für gleiche Vertragsverhältnisse ermöglicht. Dies entlastet insbesondere den Auftraggeber bei gleichen Aufträgen; er muss hierfür nicht mehr separate Statusfeststellungsverfahren durchführen.
- Zukünftig können bestimmte Dreieckskonstellationen geprüft werden. Auch damit können separate Statusfeststellungsverfahren vermieden werden.
- Im Widerspruchsverfahren ist eine mündliche Anhörung möglich.
Die neuen Regelungen treten zum 1. April 2022 in Kraft. Wesentliche Reformbausteine gelten zur Erprobung zeitlich begrenzt bis 30. Juni 2027. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Befristung werden die Reformbausteine bewertet. Hierzu legt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung vor. Gegebenenfalls können sie anschließend dauerhaft erlassen werden.
Die Neuregelungen wurden mit Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Dieses Gesetz wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.