Für Arbeitsentgelte im Bereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich gilt der Übergangsbereich. In diesem unterliegen die Arbeitsentgelte der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sodass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden.
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge
Der Arbeitnehmerbeitrag setzt zu Beginn des Übergangsbereichs bei null an und steigt dann gleitend zur Obergrenze hin auf den regulären Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von rund 20 Prozent. Der Arbeitgeberbeitrag liegt zu Beginn des Übergangsbereichs bei 28 Prozent – wie bei einem Minijob – und fällt gleitend zur Obergrenze hin auf den regulären Arbeitgeberanteil ab. Die reduzierten Beiträge der Beschäftigten führen nicht zu geringeren Sozialversicherungsleistungen.
Der Übergangsbereichsrechner berechnet die Beitragsanteile von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 556,01 und 2.000,00 Euro im Monat liegt. Dies sind die so genannten Midi-Jobs.
Übergangsbereichsrechner der Deutschen Rentenversicherung
Faktor F – Was ist das?
Der Faktor F ist relevant bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 556,01 und 2.000 Euro. Hier finden Sie weitere Informationen über den Faktor F.