Sozialversicherung

Fragen und Antworten zur Neuregelung Hinzuverdienst

1. Was wird beim Hinzuverdienst zum 1. Januar 2023 neu geregelt?

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ersatzlos. Damit kann im Bereich der Altersrenten unbeschränkt hinzuverdient und der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand noch flexibler gestaltet werden.

Bei Renten wegen Erwerbsminderung werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben. Dies betrifft sowohl die Renten wegen voller als auch wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Altersrenten

2. Wie ändert sich die Anrechnung von Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten?

Rentnerinnen und Rentner, die eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen, können ab dem 1. Januar 2023 unbeschränkt hinzuverdienen. Eine Kürzung der Rente aufgrund von Hinzuverdienst findet nicht mehr statt.

Renten wegen Erwerbsminderung

3. Wie werden die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Erwerbsminderung ab 1. Januar 2023 geändert?

Die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird durch eine dynamische Hinzuverdienstgrenze ersetzt, die sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert. Sie wird jährlich angepasst. Diese Grenze berücksichtigt das für die Rente wegen voller Erwerbsminderung vorausgesetzte Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich. Im Jahr 2023 wird diese Hinzuverdienstgrenze 17.823,75 Euro betragen.

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die pauschale jährliche Hinzuverdienstgrenze deutlich angehoben. Im Jahr 2023 wird sie 35.647,50 Euro betragen. Auch diese Grenze orientiert sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung und wird jährlich angepasst. Sie berücksichtigt das für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vorausgesetzte Leistungsvermögen von unter sechs Stunden täglich. Daneben gilt – wie bisher – die bisherige individuelle Hinzuverdienstgrenze weiter, die sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung orientiert. Die individuelle Grenze kann höher sein als die pauschale Grenze. Die Höhe der individuellen Grenze kann dem Rentenbescheid entnommen oder bei der Deutschen Rentenversicherung erfragt werden.

 

4. Wie viele Stunden können künftig neben einer Rente wegen Erwerbsminderung gearbeitet werden?

Die Regelungen zum zeitlichen Umfang einer Erwerbstätigkeit neben einer Rente wegen Erwerbsminderung ändern sich nicht. Sie sind für die Frage, ob ein Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung weiterhin besteht, entscheidend. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist eine Erwerbstätigkeit von unter drei Stunden täglich möglich, bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von unter sechs Stunden täglich. Innerhalb dieser Stundengrenzen kann dann bis zu den höheren Hinzuverdienstgrenzen anrechnungsfrei hinzuverdient werden.

 

5. Was ist das Ziel der Neuregelung?

Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten setzt zusätzliche Arbeitsanreize und leistet einen Beitrag zur Arbeits- und Fachkräftesicherung. Ab dem kommenden Jahr haben Rentnerinnen und Rentner die Planungssicherheit, neben der Rente dauerhaft unbeschränkt hinzuverdienen zu können.

Den Bezieherinnen und Beziehern einer Rente wegen Erwerbsminderung ermöglicht die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen, innerhalb ihres verbliebenen Leistungsvermögens mehr als bisher zur Rente hinzuzuverdienen. Die deutlich verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeit kann zudem eine Brücke zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bilden.

 

6. Warum entfallen bei den Witwen- und Witwerrenten nicht auch die Hinzuverdienstgrenzen oder werden wenigstens deutlich angehoben?

Einkommen, das den Freibetrag übersteigt, wird auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Diese Freibeträge sind aber nicht zu vergleichen mit den Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten oder Erwerbsminderungsrenten. Denn für diese Renten haben die Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher eigene Beiträge geleistet, für Hinterbliebenenrenten wie Witwen- und Witwerrenten jedoch nicht. Die Hinterbliebenenrente leitet sich aus der Rente des verstorbenen Ehegatten ab und ist ein Ersatz für den Unterhalt, den dieser nicht mehr leisten kann. Denn Ehegatten sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Wenn ein Ehegatte eigenes Einkommen hat, vermindert sich sein Unterhaltsanspruch entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Witwen- und Witwerrente: Sie verringert sich oder ruht, wenn der überlebende Ehegatte ein ins Gewicht fallendes eigenes Einkommen hat. Es würde der Unterhalts­ersatzfunktion von Hinterbliebenenrenten widersprechen, wenn bei diesen Renten die Freibeträge zu hoch angesetzt würden oder die Einkommensanrechnung ganz wegfiele. Änderungen wurden deshalb hier bewusst nicht in Betracht gezogen.