Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Sozialversicherung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ein Antrag auf Prüfung ist bei der für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen kommunalen Behörde zu stellen – in der Regel bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe.

Da sich die Leistung individuell an der tatsächlichen Situation des Antragstellers bzw. des Leistungsberechtigten orientiert, sind weitergehende Informationen und eine individuelle Beratung bei den für Sie zuständigen Trägern der Sozialhilfe einzuholen (Beratungs- Auskunftspflicht nach §§ 14 und 15 SGB / § 11 Absatz 2 SGB XII).

Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen zu informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung – insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Träger – zu helfen.

Personenkreis

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben

sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt.

Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr bzw. die Altersgrenze vollendet haben, erhalten ebenso Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn festgestellt wurde, dass sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Eine volle Erwerbsminderung liegt in der Regel dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist. Diese Minderung muss so erheblich sein, dass die Person auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Feststellung der Dauerhaftigkeit setzt voraus, dass unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

Altersgrenze: Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den Geburts-jahrgang

erfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters vonLeistungsberechtigung bis 12/2011: Vollend. 65. Lj

1947

1

65 Jahren und 1 Monat

65. Geburtstag ab 1.1.2012 +
1 Monat Anhebung =
Anspruch ab 2/2012

1948

2

65 Jahren und 2 Monate

65. Geburtstag ab 1.1.2013 +
2 Monate Anhebung =
ab 3/2013

1949

3

65 Jahren und 3 Monate

65. Geburtstag ab 1.1.2014 +
3 Monate Anhebung =
ab 4/2014

1950

4

65 Jahren und 4 Monate

65. Geburtstag ab 1.1.2015 +
4 Monate Anhebung =
ab 5/2015

1951

5

65 Jahren und 5 Monate

65. Geburtstag ab 1.1.2016 +
5 Monate Anhebung =
ab 6/2016

1952

6

65 Jahren und 6 Monate

65. Geburtstag ab 1.1.2017 +
6 Monate Anhebung =
ab 7/2017

1953

7

65 Jahren und 7 Monate

65. Geburtstag ab 1.1.2018 +
7 Monate Anhebung =
ab 8/2018

1954

8

65 Jahren und 8 Monate

65. Geburtstag ab 1.1.2019 +
8 Monate Anhebung =
ab 9/2019

1955

9

65 Jahren und 9 Monate

65. Geburtstag ab 1.1.2020 +
9 Monate Anhebung =
ab 10/2020

1956

10

65 Jahren und 10 Monate

65. Geburtstag ab 1.1.2021 +
10 Monate Anhebung =
ab 11/2021

1957

11

65 Jahren und 11 Monate

65. Geburtstag ab 1.1.2022 +
11 Monate Anhebung =
ab 12/2022

1958

12

66 Jahren

65. Geburtstag ab 1.1.2023 +
12 Monate Anhebung =
Anspruch ab 1/2024

1959

14

66 Jahren und 2 Monate

65. Geburtstag ab 1.1.2024 +
14 Monate Anhebung =
Anspruch ab 3/2025

1960

16

66 Jahren und 4 Monate

65. Geburtstag ab 1.1.2025 +
16 Monate Anhebung =
Anspruch ab 5/2026

1961

18

66 Jahren und 6 Monate

65. Geburtstag ab 1.1.2026 +
18 Monate Anhebung =
Anspruch ab 7/2027

1962

20

66 Jahren und 8 Monate

65. Geburtstag ab 1.1.2027 +
20 Monate Anhebung =
Anspruch ab 9/2028

1963

22

66 Jahren und 10 Monate

65. Geburtstag ab 1.1.2028 +
22 Monate Anhebung =
Anspruch ab 11/2029

ab 1964

24

67 Jahren

65. Geburtstag ab 1.1.2029 +
24 Monate Anhebung =
Anspruch ab 1/2031

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Umfang der Leistungen

Die Ausgestaltung der Grundsicherung entspricht, abgesehen vom Verzicht auf den Unterhaltsrückgriff und dem Ausschluss der Haftung von Erben, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.

Der Umfang der Leistungen umfasst folgende Positionen:

  • den maßgebenden Regelbedarf [PDF, 112KB] des Leistungsberechtigten,
  • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • evtl. Mehrbedarfe, wie z.B. bei einer Gehbehinderung (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis) sowie
  • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen.

Ist es einem Leistungsberechtigten nicht möglich, einen mit dem Regelbedarf abgegoltenen und unabweisbaren Bedarf zu finanzieren, soll vom Leistungsträger ein Darlehen gewährt werden, das in kleinen, aus den künftigen Auszahlbeträgen einbehaltenen monatlichen Raten getilgt wird.

Ein Grundsicherungsbezug setzt – anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt – die Stellung eines entsprechenden Antrags voraus. Die Grundsicherung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt, der zuständige Träger hat einen Entscheidungsspielraum bezüglich dem Ende des Bewilligungszeitraums. Somit ist es in Ausnahmefällen auch möglich, die Leistung für einen längeren Zeitraum zu bewilligen, wenn z. B. Einkommensänderungen nicht wahrscheinlich sind.

Eine Musterberechnung ist am Ende des Artikels eingestellt.

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Umfang der Leistungen bei Aufenthalt in einer Einrichtung

Die Kosten einer stationären Einrichtung sind relativ hoch. Dabei wird der größte Teil des laufenden Lebensunterhalts – Unterkunft und Verpflegung – durch die Einrichtung bereitgestellt.

Nicht jeder verfügt über ausreichende eigene Geldmittel – z.B. aus Rente oder Vermögen –, um diese Kosten selbst zu tragen. Für sie springt die Sozialhilfe ein. Neben den täglichen Aufwendungen zur Deckung des laufenden Unterhalts benötigt man Geld, um ein Mindestmaß an persönlichen Bedürfnissen und Wünschen erfüllen zu können, die nicht durch die Einrichtung gedeckt werden. Dafür gibt es den Barbetrag. Über ihn kann frei verfügt werden und er dient dazu, die persönlichen Bedürfnisse und Wünsche zu finanzieren. Zusätzlich gibt es noch eine kleine Bekleidungspauschale.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sichert in diesen Fällen den Bedarf, der anfallen würde, wenn man weiterhin in einer häuslichen Umgebung leben würde. Dies ist vor allem für die unterhaltsverpflichteten Verwandten wichtig, da dieser Bedarf – im Unterschied zu den Leistungen der Hilfe zur Pflege – nicht in die Prüfung des Unterhaltsrückgriffs eingeht.

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Einkommens- und Vermögensanrechnung

Als Einkommen werden grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert berücksichtigt.

Darunter zählen u.a. Arbeitseinkommen auch aus geringfügiger Beschäftigung, Renten (auch aus privater oder betrieblicher Vorsorge), Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nicht zum Einkommen gehören z.B. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen mit Entschädigungscharakter sowie Kindererziehungsleistungen für Mütter, die vor 1921 geboren sind. Bei der Verwertung von Vermögen sind u.a. kleinere Barbeträge bis zu einer Vermögensfreigrenze von 10.000 Euro, ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung sowie gefördertes Altersvorsorgevermögen ausgenommen. Der Schutz des Altersvorsorgevermögens gilt seit dem 1. Januar 2018 auch in der Auszahlungsphase, soweit eine Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung erfolgt.

Der Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. die Höhe des Grundsicherungsbedarfs ist somit vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers abhängig.

Lebt man zusammen mit einem Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, sind auch deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen. Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehe- oder Lebenspartners darf aber nur insofern berücksichtigt werden, soweit es deren festgestellten Bedarf übersteigt, bzw. als Vermögen anrechenbar wäre. Das bedeutet in der Praxis: Übersteigt deren Einkommen den für sie ermittelten Bedarf, so ist der übersteigende Betrag bis zur vollen Bedarfsdeckung beim Antragsteller als Einkommen zu berücksichtigen.

Erwerbstätigkeit trotz Altersrente oder dauerhafter voller Erwerbsminderung?

Ein in der Höhe beschränkter Einkommensanteil wegen Ausübung einer Tätigkeit während des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen ist grundsätzlich anrechnungsfrei. In beiden Fällen ist ein Betrag in Höhe von 30 % des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit abzusetzen, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1. Für die stationär und ambulant lebenden Werkstattbeschäftigten ist ein einheitlicher Freibetrag festgelegt: ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich 50% des diesen Betrag übersteigenden Entgelts.

Erhält eine leistungsberechtigte Person Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind (z.B. für kommunale Vertretungen oder eine Übungsleitertätigkeit), ist abweichend hiervon ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Seit dem 1. Januar 2018 gibt es einen neuen, zusätzlichen Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Freibetrag erstreckt sich auf jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat. Zudem muss es dazu bestimmt und geeignet sein, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten zu verbessern. Ausgenommen sind hingegen alle Renten, die der Leistungsberechtigte aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Versicherungspflichtsystemen sowie aus der Beamtenversorgung erzielt. Ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich bei Leistungsbezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleibt bei der Berechnung der Leistungen außer Betracht. Übersteigt das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge 100 Euro, ist der übersteigende Betragzu 30 % anrechnungsfrei bis zu einer Höchstgrenze von insgesamt 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Für welche freiwillige Altersvorsorge der zusätzliche Freibetrag konkret zu berücksichtigen ist, können Sie über den für Sie zuständigen Träger der Sozialhilfe erfahren.

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Unterhaltsrückgriff?

In der Grundsicherung ist wie bei den anderen Hilfen im SGB XII der Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern ausgeschlossen, sofern deren Jahresbruttoeinkommen einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro nicht überschreitet. Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird verzichtet.

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Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung

Wenn man die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, ist die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt durch den gesetzlichen Träger der Rentenversicherung. Auf den Bezug einer Rente kommt es hierbei nicht an. Die für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständige Behörde kann ein Ersuchen an den Träger der Rentenversicherung stellen und dieser führt daraufhin die Feststellung durch. Ein Ersuchen ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Bedürftigkeitsprüfung ergeben hat, dass auch ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen tatsächlichen gegeben ist.

Die Definition der dauerhaften vollen Erwerbsminderung ist aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Sozialgesetzbuch VI) übernommen. Eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt danach vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung erheblich vermindert ist. Diese Minderung muss so erheblich sein, dass die Person auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Dauerhaft ist eine volle Erwerbsminderung dann, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann.

Für Personen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) tätig sind, kann der für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständige Träger der Sozialhilfe kein Ersuchen zur Feststellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung an den Rentenversicherungsträger richten. Bei Personen im Arbeitsbereich einer WfbM ist von einer dauerhaften und vollen Erwerbsminderung auszugehen. Das gilt ebenfalls bei Personen, bei denen der Fachausschuss einer WfbM nach Durchlaufen des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt. Hingegen gelten Menschen mit Behinderungen, die das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen, als nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert. Das liegt daran, dass dieser Bereich einer WfbM als ergebnisoffener Prozess angelegt ist. Einzige Ausnahme davon ist, dass eine entsprechende Feststellung des Trägers der Rentenversicherung schon bei Eintritt in das Eingangsverfahren einer WfbM vorliegt.

Aufgrund der nur befristeten vollen Erwerbsminderung sind Personen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM dem Grunde nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, also der Hilfe zum Lebensunterhalt, zuzuordnen. Diese Zuordnung hat im Falle von Hilfebedürftigkeit folgende leistungsrechtlichen Konsequenzen:

  • Lebt die im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich tätige Person mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 Absatz 3 SGB II, ist sie auf Leistungen nach dem SGB II (hier: Sozialgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, 23 SGB II) zu verweisen.
  • Ist die im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich tätige Person alleinstehend oder lebt sie ausschließlich mit voll erwerbsgeminderten Personen dem Grunde nach in einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Absatz 3 SGB II, kommen (bei entsprechender Hilfebedürftigkeit) Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Betracht. Zu den nicht erwerbsfähigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zählen auch Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder Personen, die die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht haben oder eine (vorgezogene) Rente wegen Alters beziehen.

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Haben Menschen mit Behinderung, die bei ihren Eltern wohnen, einen Anspruch?

Durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird die Lebenssituation erwerbsgeminderter Menschen, die noch im Haushalt ihrer Eltern leben, verbessert. Denn diese Menschen, die praktisch keine Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu verdienen, erhalten durch die Leistung mehr materielle Eigenständigkeit, was auch zu einer finanziellen Entlastung der Eltern führt. Neben dem Verzicht auf den Unterhaltsrückgriff wird auch - im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt - auf die Vermutung verzichtet, dass in einem Haushalt lebende Verwandte sich entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegenseitig Unterhalt gewähren (§ 39 SGB XII).

Dadurch gibt es für behinderte erwachsene Kinder eine elternunabhängige materielle Sicherung des Lebensunterhalts. Ausgenommen sind nur Eltern mit einem Jahreseinkommen von zusammen mindestens 100.000 .

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Musterberechnung

Gertrud Schneider, 68 Jahre alt, ist Witwe und leidet unter einer Gehbehinderung. Sie war nur kurzzeitig bis zur Geburt des ersten ihrer beiden Kinder versicherungspflichtig erwerbstätig gewesen, weshalb sie zusammen mit zwei Jahren Kindererziehungszeiten nur wenig mehr als 5 Jahre an Versicherungszeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt hat. Ihre Versichertenrente ist entsprechend gering. Da ihr vor drei Jahren verstorbener Ehemann wegen mehrfachen Wechselns zwischen versicherungspflichtigen abhängigen Erwerbstätigkeiten und nicht versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeiten ebenfalls keine hohe Rente erhalten hatte, ist auch die Witwenrente nicht hoch. Der Gang zum Sozialamt war für sie bisher nicht in Frage gekommen, da sie nicht wollte, dass ihre beiden Kinder über den in der Hilfe zum Lebensunterhalt üblichen Unterhaltsrückgriff für sie mitzahlen müssen. Durch ein Informationsschreiben des Rentenversicherungsträgers wird sie auf die Grundsicherung aufmerksam gemacht, bei der zwar das eigene Einkommen und Vermögen berücksichtigt wird, aber kein Unterhaltsrückgriff auf die Kinder vorgenommen wird, sofern die Kinder über nicht mehr als 100.000 Einkommen im Jahr verfügen. Die Sachbearbeiterin, die für die Grundsicherung zuständig ist, ermittelt Gertrud Schneiders Einkommen aus folgenden Einzelpositionen: Eigene Rente und ihre Witwenrente (nach Abzug der Pflichtversicherungsbeiträge).

Bedarf an Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde­rung

Euro/ Monat

RBS 1 für Frau Schneider (alleinstehend)

446,00

Mehrbedarf von 17 % wg. Gehbehinderung

75,82

Bedarfe der Unterkunft (Miete)

390,00

Heizkosten

70,00

Summe Bedarf

981,82


Einkommen

Euro/ Monat

eigene Rente (nach Abzug der Pflichtversicherungsbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung)

103,00

Witwenrente (nach Abzug der Pflichtversicherungsbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung)

670,00

Summe Einkommen

773,00


Leistung

Euro/ Monat

Bedarf an Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

981,82

einzusetzendes Einkommen

773,00

Frau Gertrud Schneider erhält einen Bescheid vom Sozialamt, dass sie einen Anspruch von 208,82 Euro auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat. Mit dem Bescheid kann Frau Schneider beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.

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Achtung Wohngeld!

Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind einzustellen, wenn durch den Bezug einer vorrangigen Sozialleistung (wie z.B. Wohngeld) die Hilfebedürftigkeit überwunden werden kann. Die Leistung wird nämlich nur gezahlt, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Hilfebedürftig ist, - wie bereits oben beschrieben - wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 2 Abs. 1 SGB XII).

Aus diesem als Nachrangigkeit der bedarfsabhängigen Leistungen nach dem SGB XII bezeichneten Grundsatz folgt, dass Hilfebedürftige verpflichtet sind, vorrangige Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung von Hilfebedürftigkeit erforderlich ist (§ 2 Abs. 2 SGB XII). Dabei gilt folgende Rechnung: Ist der Anspruch auf eine andere (sogenannte vorgelagerte) Sozialleistung mindestens so hoch wie die gezahlte Leistung nach dem SGB XII, dann ist die Hilfebedürftigkeit überwunden. Mit der Folge, dass die SGB XII-Leistung einzustellen ist.

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