Nach § 99 Abs. 1 und 2 SGB XIV werden Kosten der Überführung und Bestattung ersetzt. Nicht explizit geregelt ist jedoch der Fall, wenn die Person, welche die Überführung und Bestattung veranlasst hat, ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat. Ein möglicher Anspruch auf Kostenersatz ergibt sich auch nicht aus § 101 SGB XIV. Hier sind zwar Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland geregelt; Kosten der Überführung oder Bestattung sind davon jedoch nicht umfasst. Dabei ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 101 SGB XIV, dass der Gesetzgeber eine separate Regelung für nicht erforderlich hielt, da Leistungen bei Überführung und Bestattung "unabhängig vom Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt an diejenige Person, die die Kosten tatsächlich getragen hat", erbracht werden würden. Insofern liegt eine ungeplante Regelungslücke vor.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde daher gebeten, die allgemeine Zustimmung zu der Anwendung der Härtefallregelung in § 100 Abs. 3 SGB XIV zu erteilen.
Diese Zustimmung wird hiermit erteilt.
In Fällen, in denen eine geschädigte Person an den Schädigungsfolgen verstirbt, hat diejenige Person, die die Überführung bzw. Bestattung veranlasst hat, unabhängig von ihrem Wohnsitz einen Anspruch auf Kostenerstattung in dem in § 99 Abs. 1 und 2 SGB XIV beschriebenen Umfang.