Für den Bereich der Versorgung nehme ich wie folgt Stellung:
Inflationsausgleichsprämien sind freiwillige Leistungen von Arbeitgebern im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1743). Sie können in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zusätzlich zum Arbeitslohn in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro während des o.g. Zeitraums erbracht werden und sind bis zu diesem Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei.
Diese Einkünfte sind gem. § 2 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 7 AusglV Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind. Sie sind daher nicht als Einkünfte zu berücksichtigen.
Eine Berücksichtigung würde zudem der in der Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers widersprechen, dass Inflationsausgleichsprämien nicht als Einkommen bei einkommensabhängigen Sozialleistungen anzurechnen sind. Es ist daher aus sozialpolitischen Gründen geboten, den Leistungsempfängern nach dem Sozialen Entschädigungsrecht die Entlastungswirkung der Inflationsausgleichsprämie bis zur Höhe von 3.000 Euro zugutekommen zu lassen.
Übersteigt die im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2023 gezahlte Inflationsausgleichsprämie insgesamt den Betrag von 3.000 Euro, ist der übersteigende Betrag als Einkünfte nach der AusglV zu berücksichtigen. Diese Ausführungen gelten für die Ausgleichsrente und gemäß § 9 Absatz 1 Berufsschadensausgleichsverordnung auch für den Berufsschadensausgleich.
Übersteigt die im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gezahlte Inflationsausgleichsprämie insgesamt den Betrag von 3.000 Euro, ist der übersteigende Betrag im Monat des Zuflusses als Einkünfte nach § 7 SGBXIVBSchAV zu berücksichtigen.