In der Bund-Länder-Besprechung am 22./23. September 2025 hat BMAS Fragen der Länder zu § 77 Absatz 3 SGB XIV beantwortet. Die klarstellenden Ausführungen und Antworten auf weitere Fragen im Zusammenhang mit § 77 Absatz 3 SGB XIV werden in diesem Schreiben zusammengefasst und den Ländern zur Verfügung gestellt, damit mögliche Probleme in der Praxis ausgeräumt werden können.
§ 77 SGB XIV regelt die Zuständigkeit für die Erbringung der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Nach den Absätzen 2 und 3 erbringen die Pflegekassen die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Vierten Kapitel des SGB XI sowie die ergänzenden Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB XIV. Alle übrigen (ergänzenden) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit erbringt nach Absatz 4 die zuständige Verwaltungsbehörde.
I. Für die Erbringung durch die Pflegekassen gelten folgende Zuständigkeiten:
- Zuständig sind nach Absatz 2 die gesetzlichen Pflegekassen, bei denen Geschädigte (familien-)versichert sind.
- Für Geschädigte, die weder nach dem SGB XI versichert sind, noch einen auf derselben Ursache beruhenden Anspruch auf Leistungen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge haben, ist nach Absatz 3 die Pflegekasse zuständig, die bei der von den Geschädigten gewählten gesetzlichen Krankenkasse errichtet ist.
II. Zum Anwendungsbereich von § 77 Absatz 3 SGB XIV im Einzelnen:
1. Nicht versicherte und privat versicherte Geschädigte
Neben nicht versicherten Personen werden auch privat Pflegeversicherte von Absatz 3 erfasst, denn auch sie sind nicht „nach dem Elften Buch versichert“. § 23 Absatz 1 SGB XI enthält nur die Verpflichtung zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung eines privaten Versicherungsvertrages zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Privat Versicherte sind aufgrund dieses Versicherungsvertrages pflegeversichert und aus diesem Vertrag leiten sich ihre Leistungsansprüche ab. Das entspricht jedoch nicht einer Pflichtversicherung nach den §§ 20, 21, 21a SGB XI mit direkten Leistungsansprüchen aus dem SGB XI.
2. Verbeamtete Geschädigte
Die Zuständigkeit für Beamte richtet sich nach deren Versicherungsart.
Besteht eine freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, sind Beamte nach § 20 Absatz 3 SGB XI pflichtversichert. Diese Beamten fallen unter § 77 Absatz 2 SGB XIV, da sie „nach dem Elften Buch“ versichert sind.
Sind Beamte privat kranken- und daher auch privat pflegeversichert, sind sie nicht „nach dem Elften Buch versichert“. In diesem Fall fallen sie unter § 77 Absatz 3 SGB XIV, sofern sie aufgrund derselben Ursache keine beamtenrechtlichen Ansprüche auf Unfallfürsorge haben. Der Ausschluss in § 77 Absatz 3 SGB XIV für Personen, die einen Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben, bezieht sich auf § 8 Absatz 3 SGB XIV und sollte lediglich den bereits im Allgemeinen Teil geregelten grundsätzlichen Vorrang der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge mitberücksichtigen, aber nicht darüber hinausgehen. Letztlich sollen nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 77 SGB XIV für alle Geschädigten, die Leistungen nach dem SGB XIV erhalten können, die Pflegeleistungen, die dem SGB XI entsprechen, auch von den Pflegekassen erbracht werden. Der unvollständige Wortlaut in § 77 Absatz 3 SGB XIV ist ein redaktionelles Versehen und wird durch BMAS bei nächster Gelegenheit korrigiert. Gleiches gilt für die Regelung in § 75 Absatz 5 SGB XIV, die ebenfalls im Zusammenhang mit § 8 Absatz 3 SGB XIV zu lesen ist und nur Beamte erfasst, die bereits Leistungen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge erhalten.
3. Umfang der Leistungen bei verbeamteten Geschädigten
Für verbeamtete Geschädigte erbringen die Pflegekassen die Leistungen in vollem Umfang. § 28 Absatz 2 SGB XI ist nicht einschlägig. Die entsprechende Anwendung von Kapitel 4 des SGB XI in § 74 Nummer 1 SGB XIV umfasst lediglich das dort geregelte Leistungsspektrum („Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Vierten Kapitel des Elften Buches“). Den Kreis der Berechtigten und den Umfang für die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit bestimmt allein das SGB XIV.
Im Gegenzug für die auftragsweise erbrachten Leistungen erhalten die Pflegekassen neben der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen zusätzlich nach § 80 Absatz 2 SGB XIV auch eine Verwaltungskostenerstattung.