Durch Artikel 2 Nr. 2 des SER-Regelungsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wurde die Vorschrift des § 36 BVG neu gefasst und u. a. der Betrag des maximal zu zahlenden Bestattungsgeldes rückwirkend zum 1. Juli 2018 erhöht.
Bei Berechtigten, denen Bestattungsgeld nach der vorherigen Fassung des § 36 BVG bereits bewilligt worden ist, ist bei Eingang eines Antrages auf ein höheres Bestattungsgeld zu prüfen, ob unter Anrechnung des bereits bewilligten Betrages ein höheres Bestattungsgeld auszuzahlen ist.
Ein höheres Bestattungsgeld ist nach der geänderten Vorschrift aufgrund ihres rückwirkenden Inkrafttretens bereits für Todesfälle ab dem 1. Juli 2018 zu leisten. Gleichwohl ist der Anspruch auf die höhere Leistung erst mit der Verkündung des SER-Regelungsgesetzes am 19. Dezember 2019 entstanden.
Soweit Fristen für den Zugang zu dieser Antragsleistung bestehen, insbesondere auch hinsichtlich der Verjährung, bitte ich deshalb als maßgeblichen Zeitpunkt auf die Verkündung des SER-Reformgesetzes und nicht auf das Datum des Inkrafttretens der Rechtsänderung abzustellen. Das Datum für einen Fristbeginn wäre demnach der 20. Dezember 2019.