Mit Rundschreiben vom 20. Juli 2020 (Az: Va5-54202/54203) hat das BMAS zu den Besonderheiten von coronabedingten Einnahmen im Bereich der fürsorgerischen Leistungen Stellung genommen.
Für den Bereich der Versorgung nehme ich wie folgt Stellung.
1. Corona-Soforthilfen
Aus dem Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes ist Soloselbständigen, Angehörigen Freier Berufe und Kleinunternehmen bis 10 Beschäftigten bei Antragstellung bis 31. Mai 2020 Soforthilfe i. H. v. 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro gewährt worden.
Diese Corona-Soforthilfen sind gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 26 Ausgleichsrentenverordnung (AusglV) nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Sie dienen der Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen, d. h. Ziel ist es, durch Zuschüsse zu den Betriebskosten den Geschäftsbetrieb von Soloselbständigen und kleinen Unternehmen sicherzustellen. Die Sicherung des Lebensunterhalts wurde als Zweck ausdrücklich ausgenommen.
Es handelt sich damit um vereinzelt vorkommende Einkünfte, die nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bestimmt sind.
2. Corona-Boni
Bei den sogenannten „Corona-Boni“ handelt es sich um Sonderzuwendungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (AG) an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AN), um deren Engagement in der Corona-Krise 2020 zu würdigen. Sie können als Sonderzahlung oder als Sachleistung gewährt werden und sind bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.
Sonderzahlung und Sachleistung sind gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 17 AusglV nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Da durch sie die Anerkennung des besonderen Einsatzes der Beschäftigten in der Corona-Krise im Jahr 2020 zum Ausdruck gebracht werden soll, handelt es sich um einmalige Zuwendungen der AG an die AN aus besonderem Anlass.
Diese Ausführungen gelten für die Ausgleichsrente und gemäß § 9 Absatz 1 Berufsschadensausgsleichsverordnung auch für den Berufsschadensausgleich.