Bei mehreren Länderreferentenbesprechungen und Überregionalen Erfahrungsaustauschen der letzten Jahre ist die Frage diskutiert worden, in welcher Weise einmalige Zahlungen aus privaten Versicherungsverträgen bei der Berechnung von Ausgleichsrenten, Berufsschadensausgleichen und Schadensausgleichen zu berücksichtigen sind.
Nach § 8 Abs. 5 BSchAV ist bei solchen Einmalleistungen z.B. aus privaten Unfall-, Renten oder Lebensversicherungen, die zur dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sind, als derzeitiges Bruttoeinkommen ein Betrag in Höhe des der Kapitalentschädigung zugrunde gelegten Rentenbetrages zu ermitteln und dann monatlich anzurechnen. Zur Ermittlung solcher monatlicher Rentenbeträge führt die Verwaltungsvorschrift Nr. 5 zu § 44 in ihrem Satz 4 aus, dass zur Feststellung des Betrages das im Versicherungswesen für die Verrentung des Kapitals übliche Verfahren, das auf das Lebensalter und die Sterblichkeitswahrscheinlichkeit abgestellt ist, angewandt werden kann.
In der Versicherungswirtschaft werden verschiedene Berechnungsmethoden verwendet, die jeweils ihre eigene Herleitung und Begründung haben und im konkreten Einzelfall zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Höhe des anzurechnenden monatlichen Betrages führen können. Auch in den Ländern finden verschiedene Berechnungsmethoden Anwendung.
Nach entsprechender Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verwenden derzeit die meisten Lebensversicherer bei privaten Rentenversicherungen für die Beitragskalkulation die Sterbetafel DAV 2004 R. Diese kann daher als das im Versicherungswesen übliche Verfahren angesehen werden. Im Interesse einer bundeseinheitlichen Gesetzesanwendung bitte ich deshalb darum, zukünftig in Neufällen bei der Berücksichtigung einmaliger Leistungen gem. § 1 Abs. 3 Nr. 7 AusglV bzw. § 8 Abs. 1, 2 und 5 BSchAV diese Berechnungsmethode anzuwenden.