In seiner Stellungnahme vom 20. September 2019 zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (BR-Drs. 351/19; SER-Regelungsgesetz) hat der Bundesrat unter Ziffer 23. b) vorgeschlagen, Änderungen am Gesetzentwurf vorzunehmen, die im Wesentlichen dazu führen sollten, dass bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit das Wohnortprinzip nicht erst ab dem Inkrafttreten des SGB XIV, sondern bereits früher gilt. Dabei sollte der Wechsel vom Tatort- zum Wohnortprinzip in einem gestuften Verfahren erfolgen:
- Für erstmalige Anträge sollte ab dem Tag nach Verkündung des SER-Regelungsgesetzes das Wohnortprinzip gelten.
- Für die Entscheidung über einen am Tag der Verkündung des SER-Regelungsgesetzes bereits gestellten Erstantrag auf Leistungen sollte bis zum 30. Juni 2020 dasjenige Land zuständig sein, in dem die Schädigung eingetreten ist. Ab dem 1. Juli 2020 sollte für die Entscheidung das Land zuständig sein, in dem die antragstellende Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Für Personen, die bereits Leistungen nach § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) erhalten, sollte bis zum 31. Dezember 2020 das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet sein, in dem die Schädigung eingetreten ist; dies gilt auch, wenn in diesen Fällen Anträge auf (weitere) Einzelleistungen, z.B. auf Pflegezulage gem. § 35 BVG, gestellt werden. Ab dem 1. Januar 2021 sollte das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet sein, in dem die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sollten Feststellungen zu dem Ort der Schädigung nicht möglich sein, sollte das Land Kostenträger sein, in dem der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
In ihrer Gegenäußerung vom 9. Oktober hatte die Bundesregierung dieser Änderung zugestimmt. Versehentlich wurde die geschilderte Änderung nicht in die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (Drs. 19/14870) aufgenommen.
Ich beabsichtige diese Änderung nunmehr zeitnah über ein anderes zustimmungspflichtiges Gesetzgebungsverfahren umzusetzen. Derzeit prüft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hierfür in Frage kommende Verfahren. Im Vorgriff auf diese beabsichtigte Rechtsänderung habe ich keine Bedenken, wenn die Länder im Jahr 2020 so verfahren, wie oben dargestellt und vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 20. September 2019 zu Ziffer 23 Buchstabe b) beschlossen.
Soweit hiervon Erstattungsverfahren zwischen den Ländern berührt sind, gehe ich davon aus, dass keine Erstattungen geltend gemacht werden, die auf dem Fehlen der dargestellten Übergangsregelung beruhen. Dies wird von den Ländern allseits mitgetragen, soweit dem nicht landesspezifische Gegebenheiten entgegenstehen.
Bis zu einer gesetzlichen bzw. verordnungsrechtlichen Regelung ist für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und bei denen die Schädigung im Inland aufgetreten ist, § 4 Absatz 1 OEG in der am Tag vor Verkündung des SER-Regelungsgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.