Die von den Inkassoinstituten bei der Einziehung von Forderungen im Ausland erhobenen Grundgebühren bzw. die von den Instituten geltend gemachten Erfolgshonorare werden bisher als Verwaltungskosten von den Ländern getragen. Die Kosten für die Leistungen der Auslandsversorgung und -fürsorge trägt jedoch zu 100 % der Bund, dem auch die erfolgreich eingetriebenen Forderungen zu 100 % zufallen. Den Ländern entstehen somit Kosten und Verwaltungsaufwand für die Geltendmachung von Forderungen im Ausland, deren Realisierung für sie keinen wirtschaftlichen Nutzen bringt.
Das Prüfungsamt des Bundes Stuttgart hat im September 2011 im Rahmen der Prüfung der Forderungen des Bundes im Bereich der Sozialen Entschädigung in Bremen u. a. die Einschaltung von Inkassoinstituten in den USA und Kanada geprüft.
Da die Eintreibung der Forderungen im Ausland ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse des Bundes liegt, hat das Prüfungsamt des Bundes Stuttgart angeregt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine generelle Regelung zu dieser Frage erlässt. Das Prüfungsamt schlägt insoweit vor, die in diesen Fällen von den Inkassoinstituten einbehaltenen Erfolgshonorarbeträge aus der Forderungsliste auszubuchen.
Das BMAS unterstützt den Vorschlag des Prüfungsamts und ist darüber hinaus der Auffassung, dass grundsätzlich auch die von den Inkassobüros in Rechnung gestellten Grundgebühren für die Fälle, in denen die Forderung nicht eingezogen werden kann, aus den o. g. Gründen vom Bund getragen werden sollten.
Die Vorschläge des Prüfungsamts und des BMAS wurden bereits bei mehreren Besprechungen oder Erfahrungsaustauschen mit den Ländern ausführlich diskutiert, u. a. bei der Sitzung des Arbeitsausschusses Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen vom 15. bis 17. April 2013 in Bremen. Die Teilnehmer/innen begrüßten im Ergebnis den Vorschlag des BMAS, dass die Erfolgshonorarbeträge sowie die anfallenden Grundgebühren zukünftig durch den Bund übernommen werden sollten.
Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen sowie der Haushaltsabteilung des BMAS ist aus haushaltsrechtlichen Gründen eine direkte Buchung der Erfolgshonorarbeträge sowie der anfallenden Grundgebühren in den Bundeshaushalt nicht möglich. Das BMAS kann sich aber im Wege der Verrechnung an diesen Kosten der Länder beteiligen.
Daher habe ich keine Bedenken, wenn die Länder ab Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2015 wie folgt verfahren:
- Bei erfolgreicher Eintreibung von Forderungen im Ausland im Bereich der Kriegsopferversorgung und -fürsorge können die Länder die in diesen Fällen von den Inkassoinstituten einbehaltenen Erfolgshonorarbeträge aus der Forderungsliste ausbuchen
- Bei erfolgloser Eintreibung von Forderungen im Ausland im Bereich der Kriegsopferversorgung und -fürsorge können die Länder die in diesen Fällen von den Inkassoinstituten in Rechnung gestellten Grundgebühren mit anderen, im selben Haushaltsjahr erfolgreich eingetriebenen Forderungen im Bereich der Auslandskriegsopferversorgung und -fürsorge verrechnen. Für die Verrechnung ist nicht erforderlich, dass im Einzelfall ein Inkassoinstitut eingeschaltet worden ist.
- Die Länder erstatten dem Bund Anfang Dezember eines Haushaltsjahres die tatsächlich im laufenden Haushaltsjahr vereinnahmten Gelder aus den Forderungen im Bereich der Auslandskriegsopferversorgung und -fürsorge (erfolgreich eingetriebene Forderungen abzüglich der von den Inkassoinstituten einbehaltenen Erfolgshonorarbeträge abzüglich der von den Inkassoinstituten bei erfolgloser Eintreibung in Rechnung gestellten Grundgebühren).
- Die Einnahmen und Ausgaben für die Eintreibung der Forderungen im Bereich der Auslandskriegsopferversorgung und -fürsorge können jedoch nur im laufenden Haushaltsjahr miteinander verrechnet werden; d. h. eine Verrechnung von Ausgaben mit Einnahmen aus vergangenen oder zukünftigen Haushaltsjahren ist nicht zulässig.