Das VG Aachen hat sich im Urteil vom 21. November 2007 (Az.: 2 K 14/06) mit der Übernahme von Steuerberatungskosten für einen kriegsblinden Ohnhänder befasst. Dieser beschäftigte schädigungsbedingt Pflegekräfte. Der beklagte Träger der Kriegsopferfürsorge wurde dazu verurteilt, die Kosten für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters zu übernehmen, die aus den Arbeitgeberverpflichtungen des Beschädigten resultierten. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 5. März 2009 (Az.: 2 A 254/08) abgelehnt.
In der Sitzung des Arbeitsausschusses Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen vom 25. - 27. März 2009 in Cochem ist die Frage diskutiert worden, inwieweit die auf den Einzelfall bezogenen Rechtsge-danken grundsätzlich anzuwenden sind.
Als Ergebnis dieser Diskussion empfehle ich Folgendes:
Beziehern bzw. Bezieherinnen einer Pflegezulage nach § 35 BVG, die schädigungsbedingt von selbst beschafften Pflegepersonen gepflegt werden und mit diesen arbeitsvertragliche Beschäftigungsverhältnisse auf der Grundlage des § 35 Absatz 2 BVG abgeschlossen haben, werden gemäß § 27d Absatz 2 i.V.m. § 25c Absatz 3 Satz 2 BVG die angemessenen Steuerberaterkosten, die dadurch entstehen, dass Beschädigte ihren Arbeitgeberverpflichtungen (insbesondere Führen von Lohnkonten, Anfertigung von Lohnunterlagen, Erstellung von Beitragsnachweisen gegenüber der Krankenkasse, Lohnsteueranmeldung) nachkommen, gegen Nachweis erstattet.
Als angemessene Kosten gelten derzeit Kosten in der Regel in Höhe von bis zu 20 € monatlich pro geschlossenem Arbeitsvertrag.